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  • 01.08.2005 | BGH aktuell

    Entscheidung zum Blankettbeschluss bei bedingt pfändbaren Bezügen richtig umsetzen

    1. Die Pfändung von Bezügen i.S. des § 850b Abs. 1 ZPO kann durch Blankettbeschluss entsprechend § 850c Abs. 3 S. 2 ZPO bewirkt werden.  
    2. Der nachpfändende Gläubiger ist wegen der früheren Pfändung eines anderen Gläubigers grundsätzlich i.S.d. § 766 ZPO zur Erinnerung befugt.  
    (BGH 5.4.05, VII ZB 15/05, n.v., Abruf-Nr. 051264)  

     

    Sachverhalt

    Der Rechtspfleger hat 1997 für die Gläubigerin G. 1 einen PfÜB erlassen. Damit wurden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Versorgungsverhältnis bezüglich Berufsunfähigkeits-, Alters- und Witwenrente sowie Sterbegeld und auf Zahlung der gegenwärtigen und künftig auf Grund dieses Versorgungsverhältnisses dem Schuldner zustehenden Geldleistungen gepfändet. Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens verweist der Beschluss mittels Blankettbeschluss auf die Tabelle des § 850c Abs. 3 ZPO. Die gleichen Ansprüche hat die Gläubigerin G. 2 im Jahr 2003 gepfändet. G. 2 hat nun Erinnerung gegen den PfÜB der G. 1 eingelegt und den Erlass des Blankettbeschlusses beanstandet.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH bestätigt zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach einem nachrangig pfändenden Gläubiger die Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen einen dem Drittschuldner früher zugestellten PfÜB zusteht (BGH MDR 89, 633). Dieser wird durch eine ihm im Rang vorgehende Pfändung in seiner Rechtsstellung nach § 804 Abs. 3 ZPO beeinträchtigt und hat daher ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit der vorrangigen Pfändung überprüfen zu lassen.  

     

    Sodann musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob er der bisherigen h.M. folgt, die Blankettbeschlüsse bei der Anwendung von § 850b ZPO für unzulässig erachtet (LG Düsseldorf JurBüro 03, 655; LG Karlsruhe JurBüro 03, 655; Hülsmann, NJW 95, 1521) oder sich stärker an dessen Wortlaut orientiert (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850b Rn. 16; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 1381), der auf die für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften und damit auch § 850c mit der Tabelle des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c Abs. 3 ZPO verweist.