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  • 01.01.2006 | Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

    Was ist die „ordnungsgemäße Gegenleistung“ bei der Zug-um-Zug-Vollstreckung?

    Der Einwand des Schuldners, die im Zug-um-Zug-Urteil als Gegenleistung konkret bezeichnete Sache sei mit einem Mangel behaftet, ist vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen (BGH 7.7.05, I ZB 7/05, MDR 05, 1311, Abruf-Nr. 052351).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner wurde zur Zahlung an den Gläubiger verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe eines näher bezeichneten PKW. Der PKW wurde dem Schuldner angeboten. Er lehnte die Rücknahme jedoch ab, da der PKW fahruntüchtig sei. In der Folge fanden mehrere erfolglose Mobiliarvollstreckungsversuche statt, bis der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 Nr. 4, § 900 Abs. 1 ZPO aufgefordert wurde. Dagegen legte er Widerspruch ein. Er befinde sich nicht im Annahmeverzug, da ihm der PKW nicht nachhaltig fahrbereit angeboten worden sei.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH hat eine weitere Streitfrage im Zwangsvollstreckungsrecht zu Gunsten des Gläubigers entschieden. Ausgangspunkt ist § 756 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher bei einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers die Zwangsvollstreckung nicht beginnen darf, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat.  

     

    Einigkeit besteht, dass die vom Gläubiger geschuldete Gegenleistung so angeboten werden muss, wie sie im Vollstreckungstitel beschrieben ist. Bei Unklarheiten können gegebenenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe des zu vollstreckenden Urteils zur Konkretisierung der von dem Gläubiger geschuldeten Leistung herangezogen werden. Umstritten war bislang jedoch, ob und in welchem Umfang der Gerichtsvollzieher von sich aus oder jedenfalls auf eine Beanstandung des Schuldners hin prüfen muss, ob die angebotene und im Vollstreckungstitel konkret bezeichnete Sache mit erheblichen Mängeln behaftet ist.