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  • 01.02.2005 | Basiswissen kompakt

    Insolvenz: Der größte Feind der Zwangsvollstreckung

    von Bürovorsteher Burkhard Engler, Neubukow

    Verbraucherinsolvenzen und Regelinsolvenzverfahren nehmen permanent zu. In den Vollstreckungsakten häufen sich kaum akzeptable Vergleichsvorschläge von Schuldnern, die den Insolvenzverfahren vorgeschaltet werden müssen. Ihr Ziel: Mit dem „Drohen“ der Einleitung eines Insolvenzverfahrens, an dessen Ende der Gläubiger meist leer ausgeht, soll er zum Verzicht auf einen Großteil seiner Forderungen gezwungen werden. Besonders häufig tritt dies bei Verbraucherinsolvenzen auf, da die Gesetzeslage hier sehr schuldnerfreundlich ist. Die zentrale Frage lautet daher: Welche Möglichkeiten gibt es, die Erteilung der Restschuldbefreiung zu verhindern?  

     

    Gesetzliche Versagungsgründe

    Gemäß § 302 InsO sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen:  

     

    • Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, sofern diese unter Angabe dieses Rechtsgrunds entsprechend angemeldet wurden,
    • Strafen und Bußgelder sowie
    • Rückzahlung zinsloser Darlehen, für den Fall, dass der Schuldner keine Verfahrenskostenstundung beantragt hat oder erhalten hat.

     

    Hauptanwendungsfall sind Forderungen aus unerlaubter Handlung. Gläubiger sollten alles daran setzen, diese vorab aufzudecken.