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  • 01.09.2006 | Auslandsvollstreckung

    Vollstreckung ausländischer Titel in Deutschland

    Ein italienisches „decreto ingiuntivo“ (Mahnbescheid), das nach Einlegung des Widerspruchs gemäß Art. 648 der italienischen Zivilprozessordnung (cps) für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, stellt eine gerichtliche Entscheidung i.S.d. Art. 32 EuGVVO dar, die nach Kapitel III der EuGVVO für vollstreckbar erklärt werden kann (OLG Zweibrücken 25.1.06, 3 W 239/05, Abruf-Nr. 062470).

     

    Eine in Italien im laufenden Erkenntnisverfahren ergangene vorläufige richterliche Zahlungsanordnung (ordinanza ingiuntiva di pagamento gemäß Art. 186 ter c.p.c.) kann nach dem in Kapitel III der EuGVO vorgesehenen Verfahren für vollstreckbar erklärt werden (OLG Zweibrücken 20.1.06, 3 W 244/05, Abruf-Nr. 062471).

     

    Praxishinweis

    Im europäischen Ausland erwirkte, aber im Inland zu vollstreckende Titel nehmen an Bedeutung zu. Dies ist nicht zuletzt auf die höhere Mobilität der Menschen und der Wirtschaft zurückzuführen. Nachdem die europäische Union auf inzwischen 25 Mitglieder angewachsen ist, spielt demgemäß auch das europäische Recht eine immer größere Rolle.  

     

    Für die Frage der Vollstreckbarerklärung eines in Italien erlassenen Mahnbescheids finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. 12.00 (EuGVVO) Anwendung, die am 1.3.02 in den Mitgliedstaaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks – in Kraft getreten ist. Einfacher geht es aber, wenn der Titel über eine unbestrittene Forderung nach dem 25.10.05 erwirkt wurde. In diesem Fall kann auch in den Mitgliedsstaaten die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt und damit unmittelbar ein Vollstreckungsorgan in Deutschland mit der Vollstreckung beauftragt werden (zum Europäischen Vollstreckungstitel Goebel, VE 05, 172, 197 und 06, 48, 99). Liegt ein vor dem 25.10.05 geschaffener Titel vor oder ein Titel über eine bestrittene Forderung, muss der ausländische Titel zunächst in Deutschland für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Wird eine solche Bestätigung verweigert, ist dagegen die Beschwerde nach Art 43 EuGVVO i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2b, 11 Abs. 1, 55 AVAG statthaft. Diese ist binnen Monatsfrist zu erheben.