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  • 04.08.2009 | Arbeitshilfe

    Reform des Verfahrens in Familiensachen: Das ändert sich für die Vollstreckung

    Die Reform des Verfahrens in Familiensachen (FGG-Reformgesetz) betrifft auch das Vollstreckungsrecht (ausführlich zu den Reformen FK 09, 43, 66, 80 und 83). Die folgende Synopse zeigt, was sich für Gläubiger zum 1.9.09 ändert.  

     

    Bisheriges Recht  

    Neues Recht  

    § 704 ZPO Vollstreckbare Endurteile  

     

    (1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.  

     

    (2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.  

    § 704 ZPO Vollstreckbare Endurteile  

     

    Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.  

     

    § 706 ZPO Rechtskraft- und Notfristzeugnis  

     

    (1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind aufgrund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs zu erteilen. In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2 S. 2 HS 1 ZPO erteilt.  

    § 706 ZPO Rechtskraft- und Notfristzeugnis  

     

    (1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind aufgrund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs zu erteilen.  

     

     

    § 769 ZPO Einstweilige Anordnungen  

     

    § 769 ZPO Einstweilige Anordnungen  

     

    Abs. 1 bis 3 unverändert.  

     

    (4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.  

     

    § 242 FamFG Einstweilige Einstellung der Vollstreckung  

     

    Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 ZPO entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.  

    § 790 ZPO Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland  

     

    § 245 FamFG Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland  

     

    Text der Vorschrift unverändert.  

    § 794 ZPO Weitere Vollstreckungstitel  

     

    (1) ...;  

    (2) ...;  

     

    (2a) aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den Antrag zurückweisen;  

     

    (2b) (weggefallen)  

     

    (3) aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 ZPO und § 620b ZPO in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3 ZPO;  

     

    (3a) aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, 620 Nr. 4 bis 10 ZPO, dem § 621f ZPO und dem § 621g S. 1 ZPO, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind, sowie nach dem § 644 ZPO;  

    § 794 ZPO Weitere Vollstreckungstitel  

     

    (1) ...;  

    (2) ...;  

     

    (2a) (weggefallen)  

     

     

     

    (2b) (weggefallen)  

     

    (3) aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;  

     

     

     

    (3a) (weggefallen)  

     

     

     

     

     

    § 798 ZPO Wartefrist  

     

    Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a ZPO und § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.  

    § 798 ZPO Wartefrist  

     

    Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.  

    § 798a ZPO Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener Minderjährigkeit  

     

    Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794 ZPO festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612a BGB nicht eingewendet werden, dass Minderjährigkeit nicht mehr besteht.  

     

    § 244 FamFG Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit  

     

    Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 ZPO festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a BGB nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.  

    § 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen  

     

    (1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Bei einer einstweiligen Anordnung nach dem § 620 Nr. 7, 9 ZPO oder dem § 621g S. 1 ZPO, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind, ist die mehrfache Vollziehung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Schuldner bedarf es nicht.  

    (2) ...  

    (3) ...  

    (4) ...  

     

    § 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen  

     

    1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.  

     

     

     

     

     

     

     

     

    (2) ...  

    (3) ...  

    (4) ...  

     

    § 96 FamFG Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Wohnungszuweisungssachen  

     

    (1) ...  

    (2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Wohnungszuweisungssachen sind, und in Wohnungszuweisungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes i.S. des § 885 Abs. 1 ZPO während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.  

    § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen  

     

    (1) ...  

    (2) ...  

    (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.  

     

    § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen  

     

    (1) ...  

    (2) ...  

    (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.  

     

     

     

     

    § 120 FamFG Vollstreckung  

     

    (3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.  

    § 892a ZPO Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz  

     

     

    Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 ZPO zu verfahren. §§ 890 und 891 ZPO bleiben daneben anwendbar.  

    § 96 FamFG Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Wohnungszuweisungssachen  

     

    (1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 ZPO zu verfahren. Die §§ 890 und 891 der ZPO bleiben daneben anwendbar.  

    (2) ...  

    § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung  

     

     

    (1) Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.  

     

    (2) Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht anzuwenden.  

    § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung  

     

    Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.  

     

     

    Durch die Novelle werden die unübersichtlichen und lückenhaften Regelungen der Zwangsvollstreckung in Verfahren vor dem Familiengericht und den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinheitlicht. Während nach dem bis zum 31.8.09 geltenden Recht hinsichtlich der Vollstreckung oft auf die ZPO-Regelungen verwiesen wird, setzt das FamFG andere Schwerpunkte, indem es zunächst die allgemeinen Vorschriften der Vollstreckung regelt und dann die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und des Umgangsrechts klärt. Anschließend wird das Vollstreckungsverfahren nach der ZPO behandelt. Um nach den Neuregelungen effektiv vollstrecken zu können, unterscheidet das FamFG zwischen:  

     

    • Einsatz von Zwangsmitteln während des Verfahrens (§ 35 FamFG), um gerichtliche Anordnungen zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen,
    • Zwangsvollstreckung aus Endentscheidungen und sonstigen Titeln (§ 86 FamFG) im FamFG-Verfahren (§§ 86 bis 96a FamFG) sowie
    • Zwangsvollstreckung in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 120 FamFG).