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  • 05.05.2009 | Arbeitshilfe

    Ratenzahlungsvereinbarungen: So weisen Sie Zustandekommen und Kostenübernahme nach

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Bereits in VE 06, 91, haben wir darüber berichtet, dass der BGH beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der Zwangsvollstreckung fordert, der Schuldner müsse ausdrücklich die Kosten dieser Vereinbarung übernehmen, sonst gelten die Kosten gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben. Gläubiger können daher die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 RVG VV nicht vom Schuldner verlangen.  

     

    Problem

    Die eigentliche Problematik in der gerichtlichen Praxis besteht oft darin, dass der Schuldner  

    • um eine Ratenzahlungsvereinbarung bittet,
    • die Vereinbarung dann nicht unterschreibt aber
    • dennoch die angebotenen Raten zunächst zahlt.

     

    Wenn der Schuldner später die Zahlungen an den Gläubiger einstellt und dieser weiter vollstreckt, fragt sich, wie der Gläubiger dennoch nachweisen kann, dass die Vereinbarung und damit die Übernahme der Einigungsgebühr zustande gekommen ist.  

     

    Ratenzahlungsvereinbarung stellt Vertrag dar