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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Bei Mietforderungen ist das AG für die Einziehungsklage zuständig

    | Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2a GVG, § 29a Abs. 1 ZPO erfasst auch Mietforderungen, die auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einem Gläubiger des Vermieters zustehen und die der Gläubiger im Wege der Drittschuldnerklage (Einziehungsklage) gegen den Mieter geltend macht (OLG Karlsruhe 22.2.02, 15 AR 42/01, NJW-RR 02, 1167). (Abruf-Nr. 021294) |