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  • 15.04.2010 | Aktuelle Gesetzgebung

    So pfänden Normalgläubiger ab 1.7.10 in Bankkonten

    In VE 10, 21 und 49, haben wir darüber berichtet, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Unterhaltsgläubigers schon im PfÜB vorsorglich die Höhe des geltenden Freibetrags für den Fall festlegen soll, dass es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet werden soll, um ein Pfändungsschutzkonto handelt (VE 10, 21 und 49). Der folgende Beitrag schließt hieran an. Er zeigt die ab dem 1.7.10 relevante Musterformulierung, wenn ein „Normalgläubiger“ auf die Bankverbindung des Schuldners zugreift.  

     

    Musterformulierung: Pfändung in Bankverbindung ab dem 1.7.10

    An das AG - Vollstreckungsgericht - ...  

     

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses  

     

    Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung - an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO - zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch ... erfolgt. Der Gläubiger ist - nicht - zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Sollte das angegangene Gericht nicht zuständig sein, wird die Abgabe an das zuständige Gericht beantragt und um eine entsprechende Mitteilung gebeten.  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss  

     

    In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)  

     

    Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis ich (nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ... und dem Zustellungsnachweis) beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:  

     

    Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung  

    ... EUR  

    ... Prozent Zinsen für die Hauptforderung seit dem ...  

    ... EUR  

    vorgerichtliche Mahnkosten  

    ... EUR  

    Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids - festgesetzte Kosten  

    ... EUR  

    ... Prozent Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ...  

    ... EUR  

    Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen  

    ... EUR  

    abzüglich der Zahlungen vom ... über  

    ... EUR  

     

    ... EUR  

     

     

    0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV  

     

    aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von ... EUR  

    ... EUR  

    Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV  

    ... EUR  

    19 Prozent Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV  

    ... EUR  

    Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2111 GKG-KV  

    15,00 EUR  

     

    ... EUR  

     

     

    Wegen dieser Beträge sowie wegen der Kosten dieses Antrags und der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird die nachstehend aufgeführte angebliche Forderung des Schuldners gegen ... - Drittschuldner (genaue Bezeichnung) - aus den Guthaben der bestehenden Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Konto-Nr. ... und den Verträgen über eventuell weitere vom Schuldner unterhaltene Konten, einschl. der Ansprüche aus Gutschrift auch künftig eingehender Beträge, gepfändet. Insbesondere werden folgende Ansprüche gepfändet:  

     

    • der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten, insbesondere aus Konto-Nr. ...;
    • alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen die Drittschuldnerin zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung von Kreditmitteln an sich oder an Dritte aus bereits abgeschlossenen und künftigen Verträgen, insbesondere Krediten oder Überziehungskredit ohne besondere Zweckbindung oder Krediten und Überziehungskrediten für ... (entsprechend der Zweckrichtung der Vollstreckungsforderung);
    • auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Girokonten, insbesondere aus Konto-Nr. ..., sofern dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind;
    • auf Zutritt zu dem Bankschließfach-Nr. ... und Mitwirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnahme des Inhalts;
    • aus offener Kreditlinie für den Fall, dass der Schuldner diese Kreditlinie in Anspruch nimmt.

     

    Falls die Drittschuldnerin eine Genossenschaft ist, wird gepfändet der Anspruch  

     

    • auf Auszahlung bei Auseinandersetzung der Genossenschaft;
    • gegen die Genossenschaft auf laufende Auszahlung der Gewinnanteile;
    • gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds;
    • gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen im Falle einer Liquidation;
    • auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung.

     

    Es wird darüber hinaus angeordnet, dass  

     

    • der Schuldner die Genossenschaftssatzung (Statut) an den Gläubiger herauszugeben hat;
    • der Schuldner die Lohn-, Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung an den Gläubiger herauszugeben hat;
    • der Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch an den Gläubiger zur unverzüglichen Vorlage an das zuvor bezeichnete Kreditinstitut herauszugeben hat;
    • die im Depot verwahrten Wertpapiere und Wertpapierdepotverträge an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind;
    • der Schuldner die Bausparurkunde und den letzten Kontoauszug an den Gläubiger herauszugeben und diese Unterlagen dem Kreditinstitut unverzüglich vorzulegen hat;
    • der Schuldner die dem Drittschuldner vorgelegten Bescheinigungen und Belege, die zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach § 850k Abs. 2, 5 ZPO führen, herausgeben muss (BT-Drucksache 16/7615, S. 20).

     

    Der Drittschuldnerin wird verboten, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner zu leisten. Der Schuldner muss sich jeglicher Verfügung über die Forderung enthalten, insbesondere darf er diese nicht einziehen.  

     

    Zugleich wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags zur Einziehung überwiesen.  

     

    Die Drittschuldnerin wird zugleich nach § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO auf das Zahlungsmoratorium von vier Wochen hingewiesen.  

     

    Für den Fall, dass das Konto nicht als Pfändungsschutzkonto geführt oder in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, gilt, dass von der Pfändung Guthaben aus Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen seit Gutschrift nicht erfasst sind (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB I).  

     

    Rechtspfleger  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 57 | ID 135024