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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Seit dem 1.1.03 gilt ein neuer Basiszins

    Gläubiger sollten bei der Erstellung von Forderungsaufstellungen zwecks Vermeidung zeitaufwändiger Zwischenverfügungen unbedingt darauf achten, dass seit dem 1.1.03 der Basiszins um 0,5 % auf 1,97 % gesenkt wurde. In der gerichtlichen Praxis fällt nämlich auf, dass in vielen Forderungsaufstellungen noch der bis zum 31.12.02 gültige Basiszins von 2,47 % ausgewiesen ist. Nachfolgend ist daher die Zinsentwicklung seit dem 1.1.01. dargestellt: