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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Pfändungsfreigrenzen bleiben zum 1.7.03 unverändert

    | Nach dem mit dem 7. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen eingeführten § 850c Abs. 2a ZPO sollten die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1 und 2 ZPO alle zwei Jahre, erstmals zum 1.7.03 entsprechend der Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG angepasst werden. |