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  • · Fachbeitrag · Vermögensverzeichnis

    Pfändungsmöglichkeiten bei Abtretung, Lohnpfändungund vermögenswirksamen Leistungen nutzen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Im Vermögensverzeichnis unter Abschnitt B Ziffer 10 muss der Schuldner unter anderem angeben, ob bereits Abtretungen oder Pfändungen vorliegen. Aus diesen Auskünften kann der Gläubiger wichtige Rückschlüsse ziehen. |

    1. Grundsätzliches

    Diese Auskunftsverpflichtung ist ähnlich zu der des Drittschuldners im Rahmen des § 840 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO bei einer Forderungspfändung. Hinsichtlich dieser Angaben muss der Schuldner daher sämtliche Abtretungen, Vor- und Verpfändung, Übergänge kraft Gesetzes sowie Namen und Anschriften der Zessionare unter Angabe der zugrunde liegenden Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach mitteilen (LAG Hannover NJW 74, 768). Hierunter fällt auch die Aufrechnungsmöglichkeit eines Drittschuldners gegenüber dem Schuldner. Dies wird insbesondere bei Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüssen (Dumslaff, VE 09, 120) der Fall sein, damit die Möglichkeit der Prüfung einer Anfechtung gemäß § 3 AnfG, § 138 InsO besteht (Goebel, VE 01, 23, 37).

     

    PRAXISHINWEIS | In diesem Zusammenhang muss der Schuldner sich auch über die Höhe des Abzugs vom Einkommen bzw. über die bestehende Restschuld erklären. Bedeutsam ist dies insbesondere für die Frage, ob der Arbeitgeber des Schuldners bei berechtigten vorgehenden Pfändungen auch tatsächlich den pfändbaren Lohnanteil für den vorgehenden Gläubiger richtig ermittelt. Ist dies nicht der Fall und es wird daher dem erstrangigen Gläubiger zu wenig ausgezahlt, wirkt sich das auch zwangsläufig auf die nachfolgenden Gläubiger negativ aus. Insofern ist hierbei vor allem die Entscheidung des BAG vom 17.4.13 (VE 13, 153) zu beachten. Hiernach gilt bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO die sog. Nettomethode. Dabei sind die der Pfändung entzogenen Bezüge mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.

     

     

    Die Höhe der bestehenden Restschuld eines vorgehenden Pfändungs- bzw. Abtretungsgläubigers kann für einen Gläubiger auch bedeutsam sein. In der Praxis spielen hierbei die Sicherungsdarlehen eine große Rolle. Denn im Rahmen der Kreditgewährung werden regelmäßig solche Verbindlichkeiten auch über Grundpfandrechte abgesichert.

     

    Wenn dann wegen dieser Verbindlichkeiten ein Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, kann der dem Grundpfandrechtsgläubiger nachrangige Gläubiger gemäß § 268 Abs. 1 BGB den vorrangigen Gläubiger ablösen, da ansonsten ein Verlust seiner Grundbuchposition droht. Mittels Ablösung kann sich daher der nachrangige Gläubiger gegebenenfalls die materiell- und verfahrensrechtliche Position sichern.

    2. Vermögenswirksame Leistungen als Vollstreckungsobjekt

    Ebenfalls wird im Vermögensverzeichnis danach gefragt, ob vermögenswirksame Leistungen (z.B. aus Bausparvertrag) seitens des jetzigen oder eines vorherigen Arbeitgebers erbracht werden oder wurden.

     

    Der Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen der Bausparkasse und dem Bausparer, durch den der Bausparer einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens nach erbrachten Leistungen und Bauspareinlagen 
erwirbt. Die Bausparsumme besteht aus dem angesparten Eigenkapital als Sparguthaben, das zur Auszahlung bereitgestellt wird, und dem Darlehen in Höhe des dieses Sparguthabens übersteigenden Teils der Bausparsumme. Ansprüche aus Bausparverträgen sind lohnende Vollstreckungsobjekte (Schönemann, VE 04, 160).

     

    PRAXISHINWEIS |  

    Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass der Gläubiger sich im Rahmen einer gegebenenfalls bereits ausgebrachten Lohnpfändung die Lohnbescheinigungen aushändigen lässt. Hierzu hat der BGH (VE 13, 59) entschieden, dass bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbstständigen Nebenanspruch darstellt, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können.

     

    Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet. In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.

     

    Darüber hinaus besteht gegen den Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO ein 
Anspruch auf Herausgabe der Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab den letzten drei Monaten vor Zustellung des PfÜB (BGH VE 07, 41).

     

     

    Hat der Schuldner einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen 
abgeschlossen, gibt die Abrechnung dann regelmäßig einen Hinweis hierauf. Unter Umständen wird sogar mitgeteilt, bei welchem Institut der VWL-Vertrag läuft.

     

    Lässt sich dies nicht ersehen und hat der Schuldner - wie häufig - den VWL-Vertrag im zuvor abgegebenen Vermögensverzeichnis nicht aufgeführt, können die Nachbesserung der Vermögensauskunft beantragt und Ansprüche aus dem Vertrag gepfändet werden.

     

    Checkliste / Richtige Vorgehensweise bei der Pfändung

    • 1.Auf Seite 4 bzw. 5 des amtlichen Formulars ist zunächst bei „Forderung aus Anspruch“ unter F (an Bausparkassen) ein Kreuz zu setzen.
    • 2.Auf Seite 3 bzw. 5 ist als Drittschuldner die Bausparkasse zu benennen.
    • 3.Auf Seite 8 bzw. 9 ist vor „Es wird angeordnet, dass“ ein Kreuz zu setzen. 
Anschließend ist im fünften Kästchen ein Kreuz zu setzen vor „der Schuldner die Bausparurkunde und den letzten Kontoauszug an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser die Unterlagen unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat.“
     

    Soweit der Schuldner den Vertrag zusammen mit einer zweiten Person (z.B. Ehegatte) abgeschlossen hat, ist eine Vollstreckung in den gemeinsam 
geführten Vertrag nur möglich, wenn ein Schuldtitel gegen alle Vertragsinhaber vorliegt (Canaris, HGB, 3. Aufl., Bankvertragsrecht Rn. 233). Gegen einen 
Inhaber kann nur in seinen Anteil an dem Guthaben oder in sein zukünftiges Auseinandersetzungsguthaben vollstreckt werden.

     

    Es muss daher der Auseinandersetzungsanspruch mitgepfändet werden. Da dem Gläubiger jedoch regelmäßig die Angabe der Höhe des dem Schuldner zustehenden Anteils nicht möglich ist, empfiehlt es sich, zusätzlich gegenüber dem weiteren Vertragsinhaber die Aufhebungs-, Erlösteilungs- und Erlösauszahlungsansprüche mitzupfänden (Stöber, Forderungspfändung, 
15. Aufl., Rn. 1549), denn die zu pfändende Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner dem Schuldner tatsächlich zustehen. Steht die Forderung einem Dritten zu, ist die Pfändung gegenstandslos.

     

    Checkliste / Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs

    Zusätzlich zu der oben genannten Vorgehensweise ist zunächst wie folgt vorzugehen:

     

    • 1. Auf Seite 4 bzw. 5 bei „Forderung aus Anspruch“ unter G (an Sonstige) ist ein Kreuz zu setzen.
    • 2.Auf Seite 6 bzw. 7 ist unter Anspruch G (an Sonstige) folgende Formulierung einzufügen: „Aufhebung der Gemeinschaft und/oder Bruchteilsgemeinschaft an der gegenüber der Bausparkasse ... zur Bauvertrags-Nr. ... bestehenden Forderung sowie auf Teilung des sich zum Zeitpunkt der Zustellung dieses 
Beschlusses gegebenen Guthabens und Einwilligung in die Auszahlung desselben im Umfang des dem Schuldner daran gebührenden Anteils und des Anteils des Schuldners an der genannten gemeinschaftlichen Forderung.“
     

    Weiterführende Hinweise

    • § 802l ZPO ist nicht anwendbar, wenn Schuldner e.V. nach altem Recht abgegeben hat, VE 13, 151
    • Das „Sperrfrist-Glücksrad“ dreht sich weiter, VE 13, 158
    • Eidesstattliche Versicherung wird zur Vermögensauskunft: Das sind die Folgen, VE 12, 65
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 9 | ID 42435016