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  • · Fachbeitrag · Verbindliche Formulare

    Vordruckzwang beim PfÜB: Probleme mit Seite 3

    | In der Praxis der Forderungspfändung ergibt sich ein neues Problem: Oft wird im Vordruck auf Seite 3 oben rechts lediglich angekreuzt „gemäß anliegender Aufstellung“ und dann in einer gesondert anliegenden Aufstellung die Forderungen spezifiziert. Das führt regelmäßig zu Monierungen, die vermieden werden können. |

     

    1. So reagieren viele Gerichte

    Die typische Reaktion eines Gerichts ist folgende Zwischenverfügung (hier AG Plön 30.12.13, 10 M 1527/13): „Der vorgeschriebene Vordruck wurde teilweise nicht verwendet bzw. in einer unzulässigen modifizierten Form. Auf Seite 3 wurde lediglich angekreuzt „gemäß anliegender Aufstellung“, sämtliche Beträge der Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Summe …) fehlen. Damit wird der Sinn des Vordrucks umgangen.“

     

    2. So hätten die Probleme vermieden werden können

    Wenn viele Gerichte im Zusammenhang mit den neuen amtlichen Formularen auch extrem formal und „kleinkariert“ entscheiden, in diesem Fall ist dem AG zuzustimmen. Die Forderungstabelle auf Seite 3 des amtlichen Formulars zur Beantragung eines PfÜB ist vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen. Die bloße Angabe der Gesamtsumme und die Beifügung eines Forderungskontos sind nicht ausreichend (LG Hannover 26.6.13, 55 T 38/13):

     

    • Das Eintragen auch nur einer Gesamtsumme - was vorliegend noch nicht einmal der Fall war - und der Verweis auf ein Forderungskonto, stellen keine ordnungsgemäße Benutzung des vorgegebenen Formulars dar. Denn es ist widersinnig, ein Formular zwingend einzuführen, um dann das Ausfüllen auf das Nötigste zu beschränken und wegen der weiteren Einzelheiten auf beigefügte Anlagen zu verweisen.

     

    • Ausweislich der gesetzlichen Begründung dient der Formularzwang der Vorbereitung der elektronischen Bearbeitung und auch der Vereinfachung der Abläufe bei den Justizverwaltungen. Dies Ziel wird verfehlt, wenn im Wesentlichen auf beigefügte Anlagen verwiesen wird.

     

    • Selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass das Formular in diesem Punkt wahlweise auch insgesamt die Bezugnahme auf Anlagen zulasse, geht dieser Einwand fehl. Denn schon die äußere Gestaltung des Formulars gibt zu erkennen, dass die weiteren dort aufgeführten Kategorien, wie zum Beispiel Vollstreckungsnebenforderungen, nicht durch bloße Bezugnahme auf Anlagen umgangen werden können.

     

    Es ist demnach dringend anzuraten auf Seite 3 des Formulars stets die Forderungsaufstellung auszufüllen, andernfalls vergeht wichtige Zeit durch unnötige Zwischenverfügungen!

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 42 | ID 42506854