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  • · Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung

    Informationsabruf aus dem Schuldnerverzeichnis: So läuft das Verfahren ab

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Einsicht in das zentrale Schuldnerregister wird jedem gestattet sein, der hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 882f ZPO). Hierzu wird ein bundesweites Portal ab dem 1.1.13 unter www.vollstreckungsportal.de verfügbar sein. Der folgende Beitrag erläutert, wer das Register wann einsehen darf. |

    1. Einsichtsgründe

    § 882f Abs. 1 S. 1 ZPO n.F nennt in seinen Nr. 1 bis 6 sechs Zwecke, zu deren Erfüllung Einsicht in die Angaben nach § 882b ZPO n.F., § 5 SchuFV n.V. (VE 12, 190, in dieser Ausgabe) genommen werden darf.

     

    a) Zwecke der Zwangsvollstreckung

    Unter § 882f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO fallen sowohl zivilrechtliche Vollstreckungszwecke als auch solche im Verwaltungsverfahren. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden soll.