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  • · Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung


    Auswertung des Vermögensverzeichnisses: Einrichtung und persönliche Gegenstände


    von Rechtsfachwirt Michael Wohlgemuth, MüllerNöthen Rechtsanwälte, Koblenz


    | Gläubiger müssen das durch den Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis analytisch auswerten, um letztendlich erfolgreich vollstrecken zu können. Der folgende Beitrag beleuchtet die Angaben des Schuldners zu den ihm am nächsten stehenden Werten. |

    1. Angaben zu wertvollen Gebrauchsgegenständen 


    Unter Nr. 6. des Abschnitts A des Vermögensverzeichnisses muss der Schuldner alle sonstigen wertvollen Gebrauchsgegenstände angeben. Hierzu zählen insbesondere Rundfunk- und Fernsehgeräte, Tonband-, Kassetten- und Videogeräte, Stereoanlagen, CD-Geräte, Fotoapparate, Film- und Videokameras, Sportgeräte, Jagd- und Sportwaffen, optische Geräte, Computer, Werkzeuge, Bücher, Schallplatten, Kassetten, Solarien usw.