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  • · Fachbeitrag · PfÜB-Formulare

    Fehlervermeidung bei Gerichtsvollzieherkosten

    | Die seit dem 1.11.14 eingeführten verbindlichen PfÜB-Formulare sehen auf Seite 1 nicht mehr den Antrag vor, dass anfallende Gerichtsvollzieherkosten per Lastschrift eingezogen werden können. Insofern kann es zu Problemen kommen, wenn der Gerichtsvollzieher einen Kostenvorschuss für die beantragte Zustellung des erlassenen PfÜB fordert (vgl. § 4 GVKostG). Dies ist dann mit einem deutlichen Zeit- und gegebenenfalls Rangverlust für den Gläubiger verbunden, da die Pfändung erst mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird (§ 829 Abs. 3 ZPO). |

     

    Das letzte Kästchen im PfÜB-Formular, das sich vor dem Ausfertigungsvermerk befindet, bietet sich dafür an, nun dort die Eintragung vorzunehmen, dass anfallende Gerichtsvollzieher per Lastschrift eingezogen werden können.

     

    MERKE | Eine solche Vorgehensweise lassen die „Quick-Infos” des BMJ zum Ausfüllen des Formulars vor („Setzen Sie bitte ein Kreuz für weitere Anträge oder Hinweise”). Dieses (Hinweis-) Kästchen befindet sich nach dem Kästchen mit dem Zahlungsverbot an den Drittschuldner sowie dem Verfügungs- und Einziehungsverbot an den Schuldner und auch nach dem Überweisungsbeschluss zur Einziehung oder an Zahlungs statt. Es befindet sich also am Schluss des Formulars und kann, wenn es als „nichtamtlicher Hinweis” bezeichnet ist, nicht mit einer gerichtlichen Anordnung verwechselt werden.