· Fachbeitrag · Pfändungsfreigrenzen
Anpassung der Altersvorsorgefreibeträge
Mit Wirkung zum 1.10.26 wurde § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO geändert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 21/3737, S. 56) handelt es sich zwar lediglich um eine „redaktionelle Anpassung“. Für die Praxis der Zwangsvollstreckung und Insolvenzverwaltung bringt die Neufassung jedoch eine erhebliche Vereinfachung, weil künftig eindeutig feststeht, in welcher Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung die jeweils geltenden Freibeträge veröffentlicht werden.
1. Rechtslage bis 30.9.26
§ 851c Abs. 2 ZPO schützt Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersversorgung bis zu bestimmten Jahres- und Höchstbeträgen. Die Beträge werden alle fünf Jahre entsprechend der Entwicklung
- des Kapitalmarkts,
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig