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  • · Fachbeitrag · Pfändungsfreigrenzen

    Anpassung der Altersvorsorgefreibeträge

    Mit Wirkung zum 1.10.26 wurde § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO geändert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 21/3737, S. 56) handelt es sich zwar lediglich um eine „redaktionelle Anpassung“. Für die Praxis der Zwangsvollstreckung und Insolvenzverwaltung bringt die Neufassung jedoch eine erhebliche Vereinfachung, weil künftig eindeutig feststeht, in welcher Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung die jeweils geltenden Freibeträge veröffentlicht werden. 

    1. Rechtslage bis 30.9.26

    § 851c Abs. 2 ZPO schützt Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersversorgung bis zu bestimmten Jahres- und Höchstbeträgen. Die Beträge werden alle fünf Jahre entsprechend der Entwicklung

    • des Kapitalmarkts,