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  • · Nachricht · Neue amtliche Formulare

    Was lange währt, wird ‒ hoffentlich ‒ endlich gut

    | Endlich ist es so weit. Nach langer Zeit sind die neuen Zwangsvollstreckungsformulare endlich beschlossen. Die Verordnung ist seit dem 22.12.22 in Kraft (BGBl. I 22, 2368). |

     

    Die Formulare für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen sowie für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und Anträge auf Erlass eines PfÜB wurde inhaltlich, redaktionell und im Layout überarbeitet. Alle Formulare sind dergestalt gegliedert, dass die elektronische Einreichung erleichtert wird. Zugleich wurde die ZVFV insbesondere hinsichtlich der Regelungen zur elektronischen Ausfüllbarkeit und zur elektronischen Übermittlung überarbeitet und durch eine Neufassung abgelöst. Die Regelungen der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung wurden in die ZVFV n. F. integriert; die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung ist somit außer Kraft gesetzt.

     

    Beachtenswert sind die Übergangsregelungen nach § 6 ZVFV n. F.: Ab dem Inkrafttreten dürfen sich Auftraggeber und Antragsteller bis zum Ablauf der Übergangsfrist sowohl der neuen als auch noch der alten Formulare bedienen. Nach deren Ablauf sind ausschließlich die neuen Formulare zu nutzen.

     

    Beachten Sie | Alle Formulare sind mit vielen Ankreuzmöglichkeiten versehen. Es wird daher zu einem erhöhten Zeitaufwand beim Ausfüllen kommen. Erschwert wird dies auch durch das völlig veränderte Layout, sowie die Tatsache, dass es im Bereich der Forderungsvollstreckung nur noch ein einziges Formular gibt. Beschäftigen Sie sich daher jetzt schon mit den Neuerungen, sonst drohen Verluste. VE hält Sie auf dem Laufenden!

    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 3 | ID 48850738