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  • · Fachbeitrag · Kontenpfändung

    Wirkungen des P-Kontos nach neuem Recht

    | Zum 1.12.21 treten neue Regelungen zum P-Konto in Kraft. Stellen Sie sich frühzeitig darauf ein, damit Sie weder Zeit noch Geld verlieren. |

     

    ACHTUNG | Aufgrund der Veröffentlichung der neuen Pfändungsfreigrenzen (BGBl. I, S. 1099) am 21.5.21 sind die im folgenden Beitrag genannten Beträge nicht mehr richtig. Dies war zum Zeitpunkt der Drucklegung nicht absehbar. Wir werden in VE 7/21 über die Neuregelungen informieren.

     

    1. Grundsätzliches

    In § 899 Abs. 1 ZPO n. F. wird der Inhalt von § 850k Abs. 1 S. 1, 2 und 4 ZPO weitgehend übernommen. Es handelt sich um die Gewährung des Grundfreibetrags (bisher: Sockelfreibetrag) auf dem P-Konto. Es gilt weiter: Der Schuldner kann bis zum Ende des Kalendermonats aus dem gepfändeten Guthaben über den Freibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO verfügen. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage gilt aber: Der Grundfreibetrag ist aufzurunden und zwar auf den nächsten vollen 10-EUR-Betrag nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO Insoweit erfasst die Pfändung das Guthaben nicht. Während im Rahmen der Lohnpfändung z. B. ab dem 1.7.21 der Pfändungsfreibetrag eines ledigen Schuldners monatlich 1.220,66 EUR nach § 850c Abs. 1 ZPO beträgt, beläuft sich dessen Grundfreibetrag bei der P-Kontenpfändung dann auf monatlich 1.230 EUR.