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  • · Fachbeitrag · Vermögensauskunft

    Haftbefehlsverfahren: Alles wird direkter und elektronischer

    Zum 1.10.26 wird § 802g Abs. 1 ZPO um einen neuen S. 4 ergänzt. Gleichzeitig wird durch die Gesetzesmaterialien klargestellt, dass auch im Verfahren auf Erlass eines Haftbefehls grundsätzlich kein Originaltitel erforderlich ist. Beide Änderungen verfolgen dasselbe Ziel: Medienbrüche und zeitaufwendige Zwischenschritte sollen beseitigt und das Verfahren zur Erzwingung der Vermögensauskunft beschleunigt werden. 

    1. Rechtslage bis 30.9.26

    a) Übersendung des Haftbefehls

    Nach derzeitigem Recht enthält § 802g ZPO keine Regelung darüber, wie der Haftbefehl dem Gerichtsvollzieher zugeleitet wird. Der Gläubiger ist daher regelmäßig darauf angewiesen, dass das Vollstreckungsgericht den Haftbefehl nebst beglaubigter Abschrift an ihn oder unmittelbar an den Gerichtsvollzieher übersendet. In der Praxis bestehen hier erhebliche Unterschiede:

     

    • Teilweise erfolgt eine unmittelbare Übersendung an den Gerichtsvollzieher.