· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Vollstreckung ohne Titelbesitz: Neue Bestätigungspflichten des Gerichtsvollziehers
Mit der Einführung des § 754a ZPO n. F. wird die Zwangsvollstreckung erstmals in größerem Umfang ohne Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung als körperliches Schriftstück möglich. Dies hat zwangsläufig Auswirkungen auf die bislang eng an den Besitz des Titels anknüpfenden Regelungen. Der Gesetzgeber hat § 757 ZPO n. F. im Rahmen der Digitalisierung vollständig neu strukturiert. Während die materiellen Rechtsfolgen weitgehend unverändert bleiben, entstehen neue Pflichten des Gerichtsvollziehers und zusätzliche Sicherungsmechanismen zum Schutz des Schuldners. Besonders praxisrelevant ist dabei die Einführung einer Bescheinigung über die vollständige Befriedigung bei fehlendem Titelbesitz des Gerichtsvollziehers.
1. Rechtslage bis 30.9.26
Nach derzeitigem Recht muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner über empfangene Leistungen eine Quittung erteilen. Befindet sich die vollstreckbare Ausfertigung in seinem Besitz, ist
- die vollstreckbare Ausfertigung bei vollständiger Befriedigung an den Schuldner herauszugeben und
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