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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Ermächtigung des Gerichtsvollziehers ohne Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Mit Wirkung zum 1.10.26 erhält § 754 ZPO eine grundlegende Neuausrichtung. Während bislang die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers regelmäßig an den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung geknüpft wurde, schafft die Neuregelung die Voraussetzungen für eine vollständig elektronische Legitimation des Gerichtsvollziehers. Die Änderung steht in engem Zusammenhang mit § 754a ZPO n. F., der ab 1.10.26 bei elektronischen Vollstreckungsaufträgen den Nachweis des Vollstreckungstitels ohne Vorlage der papiergebundenen vollstreckbaren Ausfertigung ermöglicht. 

    1. Rechtslage bis 30.9.26

    Nach derzeit geltendem Recht benötigt der Gerichtsvollzieher grundsätzlich die vollstreckbare Ausfertigung, um im Außenverhältnis wirksam ermächtigt zu sein. Ohne Titelbesitz fehlt es insbesondere an der Befugnis, Zahlungen entgegenzunehmen, Quittungen zu erteilen oder Zahlungsvereinbarungen abzuschließen.

     

    Diese Formstrenge gilt bislang unabhängig davon, ob der Vollstreckungsauftrag schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.