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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Aufenthaltsermittlung: Befugnisse des Gerichtsvollziehers erweitert

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz 

    Die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung zum 1.10.26 betreffen auch die Voraussetzungen, unter denen der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners befugt ist. Während § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO bislang voraussetzt, dass ihm die vollstreckbare Ausfertigung tatsächlich vorliegt, berücksichtigt die Neuregelung die künftig zulässige elektronische Übermittlung von Vollstreckungsunterlagen nach § 754a ZPO n. F. Die Gesetzesänderung passt damit die Vorschrift an die digitale Vollstreckungspraxis an.

    1. Rechtslage bis 30.9.26

    Nach § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher aktuell den Aufenthaltsort des Schuldners nur unter folgenden Voraussetzungen ermitteln:

     

    • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners ist unbekannt,
    • der Vollstreckungsauftrag umfasst dies und
    • dem Gerichtsvollzieher wird die vollstreckbare Ausfertigung des Titels übergeben.

     

    Die Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Ohne Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung darf der Gerichtsvollzieher bislang keine Melderegister-, Rentenversicherungs- oder Kraftfahrtbundesamtsanfragen durchführen.

     

    Auch wenn ein elektronischer Auftrag übermittelt wird, muss die vollstreckbare Ausfertigung zusätzlich in Papierform vorgelegt werden. Die Aufenthaltsermittlung ist daher derzeit an den tatsächlichen Besitz der Ausfertigung geknüpft.

    2. Rechtslage ab 1.10.26

    a) Neu strukturierte Voraussetzungen

    § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. gliedert die Voraussetzungen künftig in drei Nummern. Inhaltlich bleiben die ersten beiden Voraussetzungen unverändert:

     

    • 1. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners sind unbekannt.
    • 2. Der Vollstreckungsauftrag umfasst die Aufenthaltsermittlung.

     

    Neu ist: Bislang war die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zwingende Voraussetzung. Künftig genügt alternativ, dass dem Gerichtsvollzieher die erforderlichen elektronischen Dokumente nach § 754a ZPO n. F. wirksam übermittelt werden. Damit stehen zwei gleichwertige Legitimationsgrundlagen nebeneinander, nämlich

    • der Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung oder
    • die zulässige elektronische Übermittlung nach § 754a ZPO n. F.

     

    Beachten Sie — Bei elektronischer Übermittlung sind aber die Voraussetzungen nach § 754a ZPO n. F. einzuhalten, also insbesondere die nötigen Versicherungen abzugeben. Weiterhin ist erforderlich, dass die elektronischen Dokumente die Vorgaben des § 753 Abs. 4 bis 8 ZPO n. F. (VE 26, 146) für die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher einhalten.

     

    b) Keine Ermittlungsmaßnahmen vor Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen

    Fordert der Gerichtsvollzieher gemäß § 753 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 754a Abs. 2 ZPO n. F. ergänzende Unterlagen oder die vollstreckbare Ausfertigung an, darf er mit den Ermittlungsmaßnahmen erst beginnen, wenn sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind oder ihm anschließend die Ausfertigung tatsächlich vorliegt.

     

    Eine Vorverlagerung der Aufenthaltsermittlung findet somit nicht statt.

     

    c) Nachträgliche Änderungen elektronischer Dokumente

    Werden elektronische Dokumente nachträglich geändert oder fallen sie weg, ist § 754a Abs. 4 ZPO n. F. zu beachten: Der Gerichtsvollzieher ist unverzüglich zu unterrichten und ggf. sind geänderte Dokumente erneut elektronisch zu übermitteln. Unterbleibt dies, fehlt es an den Voraussetzungen des § 755 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO n. F. und es darf nicht ermittelt werden.

    3. Praktische Auswirkungen

    a) Wegfall von Medienbrüchen

    Die bislang erforderliche Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung in Papierform entfällt bei zulässiger Anwendung des § 754a ZPO n. F. Vollstreckungsauftrag und Legitimation können vollständig elektronisch erfolgen.

     

    b) Schnellere Aufenthaltsermittlung

    Zeitverluste durch Postlaufzeiten und die Übersendung der Ausfertigung werden künftig vermieden. Insbesondere bei unbekannt verzogenen Schuldnern kann die Anschriftenermittlung damit früher eingeleitet werden.

     

    c) Höhere Anforderungen an die Verfahrenssicherheit

    Da die Ermittlungsbefugnis künftig auf elektronischen Dokumenten beruht, gewinnen die Versicherungen nach § 754a ZPO n. F. und die fortlaufende Aktualität der übermittelten Unterlagen an Bedeutung. Dies bedeutet: Fehlerhafte oder nicht aktualisierte Dokumente können die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gefährden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 162 | ID 50879243