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  • Fachbeitrag · Europäische Kontenpfändungsverordnung

    Bundesamt für Justiz nimmt als zentrale Auskunftsbehörde Arbeit auf

    | Die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) ist am 18.1.17 in Kraft getreten. Im Rahmen der Umsetzung wurde das Bundesamt für Justiz als in Deutschland zuständige zentrale Auskunftsbehörde für das Einholen von Kontoinformationen benannt (Art. 14 EuKoPfVO i. V. m. § 948 Abs. 1 ZPO). |

     

    Durch die EuKoPfVO wird es Gläubigern in den EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemark) ermöglicht, eine unionsweite Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung von Bankkonten zu erwirken. Es soll so verhindert werden, dass Schuldner grenzüberschreitende Vollstreckungsmaßnahmen gefährden, indem sie Gelder von Konten abheben, um diese der Vollstreckung zu entziehen.

     

    MERKE | Die Verordnung enthält ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Ermittlung von Informationen über Konten von Schuldnern. Haben Gläubiger keine ausreichenden Informationen über Konten von Schuldnern in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, können sie - gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass des vorläufigen Pfändungsbeschlusses - beim zuständigen Gericht beantragen, dass die Auskunftsbehörde ersucht wird, Informationen einzuholen, ob und bei welcher Bank in Deutschland Schuldner Konten halten. Dies setzt einen bereits vorhandenen Titel gegen den Schuldner voraus. Zudem muss die berechtigte Annahme bestehen, dass der Schuldner in einem bestimmten Mitgliedsstaat ein oder mehrere Konten unterhält, etwa weil er hier beruflich tätig ist oder über Eigentum verfügt.