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  • · Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

    Muss der Originaltitel für den Haftbefehl noch zum Vollstreckungsgericht?

    Bild: Gemini / KI-generiert

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    § 754a ZPO ermöglicht seit dem 1.10.26 die elektronische Übermittlung der für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Titel und Nachweise an den Gerichtsvollzieher. Für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO gilt diese Erleichterung jedoch nicht unmittelbar. Das Vollstreckungsgericht kann deshalb weiterhin die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung als Schriftstück verlangen. Eine gesetzgeberische Klarstellung, wonach dies nur bei konkretem Bedarf zulässig sein soll, wurde im Gesetzgebungsverfahren (BR-Drucksache 643/1/25) zwar vorgeschlagen, aber nicht umgesetzt. Lesen Sie, was dies für die Praxis bedeutet.

     

    Ausgangsfall

    Gläubiger G., vertreten durch Rechtsanwalt R., betreibt gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil über 8.500 EUR. R. erteilt dem Gerichtsvollzieher X. den Vollstreckungsauftrag elektronisch. Dem Auftrag werden der Vollstreckungstitel, die Vollstreckungsklausel und die weiteren erforderlichen Nachweise als elektronische Dokumente beigefügt. R. versichert, dass die elektronischen Dokumente bildlich und inhaltlich mit den Originalen übereinstimmen und die Forderung noch besteht. X. lädt S. zur Abgabe der Vermögensauskunft. S. erscheint unentschuldigt nicht. Nun soll ein Haftbefehl nach § 802g ZPO erlassen werden. Der Antrag wird elektronisch beim Vollstreckungsgericht eingereicht. Dem Gericht liegt der Titel bereits als elektronisches Dokument vor. Das Gericht verfügt: „Die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist im Original vorzulegen.“ Zu Recht?

     

    1. Novelle sollte Medienbrüche vermeiden

    Nach § 754a Abs. 1 ZPO genügt bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag gegenüber dem Gerichtsvollzieher wegen einer Geldforderung grundsätzlich die Übertragung der Schriftstücke in elektronische Dokumente, deren Vorlage bis zum 30.9.26 erforderlich war. Dies betrifft:

     

    • die Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
    • die Vollstreckungsklausel und
    • weitere Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen.

     

    Auch die Kostenbelege können elektronisch übermittelt werden. Der Auftraggeber muss die Übereinstimmung mit den Originalen und das Fortbestehen der Forderung in Textform versichern. Kann der Gerichtsvollzieher anhand der elektronischen Unterlagen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei feststellen, kann er die erforderlichen Dokumente nochmals elektronisch oder als Schriftstücke anfordern. Damit wird der bisherige Medienbruch beim Gerichtsvollzieher weitgehend beseitigt.

    2. Haftbefehlsantrag ist ein anderes Verfahren

    Der Antrag auf Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO richtet sich nicht an den Gerichtsvollzieher, sondern an das Vollstreckungsgericht. Der BGH hatte entschieden (23.9.21, I ZB 9/21): § 754a Abs. 1 ZPO a. F. erfasst ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge, nicht aber den an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls. Folge: Das Vollstreckungsgericht darf die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung verlangen.

     

    Beachten Sie — Der Gesetzgeber hat § 754a ZPO zwar vollständig neu gefasst, § 802g ZPO aber gerade nicht um eine entsprechende Regelung ergänzt. § 802g ZPO n. F. enthält lediglich eine andere Neuerung. Nach § 802g Abs. 1 S. 4 ZPO kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift an den zuständigen Gerichtsvollzieher übersenden. Die entscheidende praktische Ergänzung – wie im Bundesrat beraten (BR-Drucksache 643/1/25) – fehlt dagegen: „Ist der Vollstreckungstitel nach § 754a ZPO elektronisch übermittelt worden, kann das Gericht die Vorlage des Originals nur bei Bedarf verlangen.“. Sie ist nicht Gesetz geworden.

    3. Gläubiger muss Originaltitel nicht immer mit Haftbefehlsantrag einreichen

    Aus der Nichtanwendbarkeit des § 754a ZPO auf das Haftbefehlsverfahren folgt nicht, dass der Gläubiger verpflichtet wäre, dem elektronischen Haftbefehlsantrag stets unaufgefordert die vollstreckbare Ausfertigung als Papieroriginal beizufügen. Die BGH-Entscheidung besagt gerade, dass das Vollstreckungsgericht den Originaltitel verlangen kann. Daraus folgt aber nicht, dass der Originaltitel in jedem Fall von Anfang an vorgelegt werden muss.

     

    Folge: Der Haftbefehlsantrag ist elektronisch zu stellen. Der Titel kann dabei zunächst als elektronisches Dokument beigefügt werden. Das Gericht kann aber anschließend die Vorlage des Originals verlangen. Damit bleibt zumindest die Möglichkeit bestehen, den Originaltitel nur aus der Akte des Gläubigers herauszugeben, wenn das Gericht ihn tatsächlich benötigt.

     

    Beispiel 1: Gläubiger beantragt Haftbefehl elektronisch

    Gläubiger G. hat den Vollstreckungstitel bereits mit dem elektronischen Vollstreckungsauftrag nach § 754a ZPO an den Gerichtsvollzieher X. übermittelt. Nachdem Schuldner S. dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben ist, beantragt G. elektronisch den Erlass des Haftbefehls. Dem Antrag fügt er elektronisch den Vollstreckungstitel, die erforderlichen Nachweise und die Unterlagen über den erfolglosen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bei. G. beantragt zugleich: „Der Haftbefehl wird auf Grundlage der elektronisch übermittelten Unterlagen erlassen.“

    Lösung

    Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Haftbefehl allein aufgrund der elektronischen Titelkopie zu erlassen. Es darf die Vorlage des Originals verlangen. Es muss dies aber nicht zwingend tun. Aus Gläubigersicht ist es deshalb sinnvoll, den Originaltitel nicht vorsorglich mit jedem Haftbefehlsantrag auf den Postweg zu schicken.

     

    Beispiel 2: Gericht fordert Originaltitel an

    Das Vollstreckungsgericht verfügt: „Bitte reichen Sie die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels im Original ein.“

     

    Lösung

    Jetzt sollte der G. nicht darauf verweisen, dass § 754a ZPO die elektronische Titelübermittlung ausdrücklich zulässt. Denn § 754a ZPO regelt gerade den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher und nicht das gerichtliche Haftbefehlsverfahren. Die bessere Vorgehensweise ist, den Originaltitel nachzureichen und damit das Verfahren zu beschleunigen. Denn ein Streit über die Frage, ob das Gericht den Titel tatsächlich benötigt, dürfte regelmäßig mehr Zeit kosten als die Übersendung des Originals.

     

    Problem: Originaltitel befindet sich beim Gerichtsvollzieher

    In der Praxis kann aber auch folgende Situation vorliegen: G. hat den Titel bereits in Papierform bei X. hinterlegt. Das weitere Verfahren läuft elektronisch. Nach erfolglosem Termin beantragt X. bzw. G. den Erlass des Haftbefehls. Das Vollstreckungsgericht verlangt nun den Originaltitel.

     

    Lösung

    Der Titel muss zunächst von X. zurück zu G. und von dort aus an das Gericht gesandt werden. Nach Erlass des Haftbefehls wird dieser wiederum an X. weitergeleitet. Genau dies wollte die Digitalisierung eigentlich vermeiden.

     

    4. § 802g ZPO hilft erst nach Erlass des Haftbefehls

    Eine gewisse Entlastung bringt § 802g Abs. 1 S. 4 ZPO. Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht nämlich den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift an den zuständigen Gerichtsvollzieher übersenden. Das ist praktisch sinnvoll, weil der Gläubigervertreter dann den bereits erlassenen Haftbefehl nicht mehr zwingend selbst an den Gerichtsvollzieher weiterleiten muss. Diese Erleichterung betrifft aber nur den Fall des bereits erlassenen Haftbefehls. Sie beantwortet nicht die Frage, ob für dessen Erlass der Originaltitel vorgelegt werden muss. Der eigentliche Medienbruch liegt daher weiterhin vor dem Erlass des Haftbefehls.

    5. Handlungsempfehlungen

    Aus Gläubigersicht empfiehlt sich ein abgestuftes Vorgehen:

     

    • Vollstreckungsauftrag vollständig elektronisch einreichen: Der Vollstreckungsauftrag sollte stets nach § 754a ZPO elektronisch eingereicht werden. Titel, Klausel und erforderliche weitere Nachweise sind als elektronische Dokumente beizufügen.

     

    • Originaltitel nicht unnötig versenden: Übersenden Sie den Originaltitel beim späteren Haftbefehlsantrag nicht vorsorglich erneut. Dies gilt vor allem, wenn der Titel beim Gläubiger bzw. dessen Vertreter sicher verwahrt wird.

     

    • Auf die bereits erfolgte elektronische Übermittlung hinweisen: Im Haftbefehlsantragsverfahren sollte angegeben werden, dass der Titel bereits im Rahmen des Vollstreckungsauftrags elektronisch an den Gerichtsvollzieher übermittelt wurde. Das erleichtert dem Vollstreckungsgericht die Prüfung und macht zugleich deutlich, dass die Vorlage des Originals nicht versehentlich unterblieben ist. Der Originaltitel sollte allerdings jederzeit kurzfristig vorgelegt werden können. Fordert das Gericht das Original ausdrücklich an, sollte der Gläubiger die Vorlage daher nicht unnötig verzögern.

     

    Musterformulierung — Haftbefehlsantrag

    Aus praktischer Sicht sollte der Gläubigervertreter die Problematik offen ansprechen:

     

    „Der Vollstreckungstitel wurde dem Gerichtsvollzieher im Rahmen des elektronischen Vollstreckungsauftrags gemäß § 754a ZPO als elektronisches Dokument übermittelt. Dem vorliegenden Antrag ist eine bildlich und inhaltlich mit der vollstreckbaren Ausfertigung übereinstimmende elektronische Wiedergabe des Titels beigefügt.

     

    Für den Fall, dass das Gericht die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung im Original für seine Entscheidung über den Antrag auf Erlass des Haftbefehls für erforderlich hält, wird um entsprechende Mitteilung gebeten. Die Originalurkunde wird dann unverzüglich nachgereicht.“

     

    Beachten Sie — Die Formulierung hat den praktischen Vorteil, dass der Gläubiger ausdrücklich seine Bereitschaft zur Vorlage des Originals erklärt, das Gericht aber nicht durch eine vorsorgliche Papierübersendung dazu zwingt, den Titel überhaupt entgegenzunehmen und zu verwahren. Zudem besteht dadurch nicht das Risiko, dass der Titel auf dem Postweg verloren geht.

    6. Das gilt für die eigentliche Verhaftung

    Auch hier muss zwischen den Verfahrensabschnitten unterschieden werden:

     

    • Die Erleichterung des § 754a ZPO betrifft die Übermittlung von Unterlagen beim elektronischen Vollstreckungsauftrag.
    • Für den erlassenen Haftbefehl ermöglicht § 802g ZPO nun, dass das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift auf Antrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher übersendet. Das erleichtert den weiteren Ablauf.

     

    Das eigentliche Problem der Originaltitelvorlage für den Erlass des Haftbefehls bleibt davon jedoch unberührt.

    7. Fazit

    Nutzen Sie die Möglichkeiten des § 754a ZPO n. F. konsequent. Beim anschließenden Haftbefehlsantrag sollten Sie aber nicht davon ausgehen, dass § 754a ZPO das Vollstreckungsgericht automatisch bindet. Die sicherste und effizienteste Vorgehensweise ist: elektronisch beantragen – elektronischen Titel beifügen – Original bereithalten – Original nur auf gerichtliche Anforderung vorlegen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 208 | ID 50971114