· Fachbeitrag · Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Das ändert sich bei § 750 ZPO n. F.
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Bereits in VE 07, 128, haben wir die Neuerungen zusammengefasst, die das „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ mit sich bringt. Der folgende Beitrag knüpft daran an und erklärt die praxisrelevanten Details der Änderungen des § 750 ZPO n. F. zum 1.10.26.
1. Allgemeines
Die Änderung des § 750 ZPO n. F. hat nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 21/3737 S. 38) überwiegend klarstellenden und systematisierenden Charakter. Der Gesetzgeber betont, dass „im Ergebnis keine neuen Vorgaben eingeführt“ werden. Dennoch ergeben sich für die Vollstreckungspraxis wichtige Konsequenzen, weil bislang umstrittene Fragen klar geregelt werden:
- Die Zustellungserfordernisse werden übersichtlicher strukturiert.
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