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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Dokumentenpauschale spaltet Gerichte

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Mit der fortschreitenden Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens stellt sich zunehmend die Frage, wer die Kosten für notwendige Papierausdrucke trägt, wenn Vollstreckungsaufträge ausschließlich elektronisch eingereicht werden. Darf der Gerichtsvollzieher für Ausdrucke des elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrags eine Dokumentenpauschale erheben, obwohl der Gläubiger technisch keine Papierabschriften beifügen kann? Die aktuelle Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich und erzeugt gerade im Masseninkasso für Gläubiger ein erhebliches Kosten- und Planungsrisiko. Während ein Teil der Obergerichte den Ansatz der Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 KV GvKostG billigt, lehnen andere Gerichte sie bei elektronisch übermittelten Vollstreckungsaufträgen (noch) ab. Gläubiger müssen ihre Vollstreckungspraxis daher aktiv anpassen, um unnötige Kostensteigerungen durch den Medienbruch „elektronisch → Papierzustellung“ zu vermeiden. 

    1. Rechtsprechungsstand im Überblick

    Entscheidungen zugunsten des Kostenansatzes

    • LG Münster (18.2.25, 5 T 30/25, Vermögensauskunft): Die Kammer bejaht den Ansatz der Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 Buchst. b KV GvKostG, wenn der Gläubiger seinem elektronischen Vollstreckungsauftrag keine Papiermehrfertigungen beifügt und der Gerichtsvollzieher für die Zustellung an einen nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Schuldner Ausdrucke fertigt. Das „Unterlassen“ verlangt kein Verschulden. Ausreichend ist das objektive Fehlen von Mehrfertigungen, obwohl sie für eine ordnungsgemäße Zustellung erforderlich sind. § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO (keine Pflicht zu Mehrfertigungen bei elektronischer Einreichung) ist nicht auf das Gerichtsvollzieherkostenrecht zu übertragen. Insofern liegt eine planwidrige Regelungslücke nicht vor (Abruf-Nr. 253268).

     

    • OLG Hamm (4.4.25, 25 W 69/25): Das OLG bestätigt eine Dokumentenpauschale für Ausdrucke eines elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrags und der Forderungsaufstellung. Der Senat leitet die Berechtigung aus Nr. 700 Nr. 1 KV GvKostG her und betont, dass der im Referentenentwurf zum KostRÄG 25-Entwurf vorgesehene Ausschluss der Pauschale bei elektronischer Übermittlung gerade nicht Gesetz geworden ist, was dafür spricht, dass die Auslagenerstattung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entfallen sollte (Abruf-Nr. 253269).