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  • · Fachbeitrag · Arbeitseinkommen

    Alle Pfändungsmöglichkeiten nutzen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In VE 13, 196 , haben wir dargestellt, welche Angaben ein Schuldner im Rahmen der Vermögensauskunft machen muss. Der folgende Beitrag schließt hieran an und zeigt, welche verschiedenen Zugriffsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Einkommensarten bestehen. |

    1. Schuldner muss Sachleistungen angeben

    Erhält der Schuldner Geld- und Naturalleistungen, muss er auch die Naturalleistungen als Sachleistungen angeben. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind diese nämlich insgesamt zu betrachten. Erhält der Schuldner aus seinem Arbeitsverhältnis neben dem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen (Sachbezüge), sind Geld- und Naturalleistungen zum Zweck der Pfändung zusammenzurechnen. Voraussetzung für eine Zusammenrechnung ist, dass die einzubeziehende Leistung Arbeitseinkommen darstellt, also von einem Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrags als Entgelt für Arbeitsleistungen des Schuldners gezahlt wird (BGH ZInsO 13, 549). In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist (§ 850e Nr. 3 ZPO). Das bedeutet, dass der Wert der Naturalleistung voll berücksichtigt wird.

     

    Typische Naturalleistungen sind: freie Verpflegung, Unterkunft, Nutzung von Dienstwohnung und Wagen. Die Wertberechnung obliegt dem Drittschuldner und nicht dem Vollstreckungsgericht (BGH VE 13, 62). Die Richtsätze des Sozialversicherungsrechts, die auch im Steuerrecht gelten, sind regelmäßig Grundlage zur Feststellung des ortsüblichen Wertes. So wird bei der Benutzung eines vom Arbeitgeber gestellten PKW zur Privatnutzung 1 Prozent des Bruttolistenpreises am Tag der Erstzulassung als Einkommen dem Schuldner zuerkannt (LAG Niedersachsen LAGE § 850e ZPO 2002 Nr 1; LG Augsburg JurBüro 04, 104; LAG Hamm LAGE § 850 e ZPO Nr. 2; LAG Hessen ZVI 09, 408). Hierbei spielt auch das mietfreie Wohnen eine Rolle. Dies gilt aber nicht, wenn der Schuldner mietfrei im eigenen Haus wohnt (BGH ZInsO 13, 549).