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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Mitgliedsbeiträge: So haben Sie auf alle rechtlichen Fragen die richtige Antwort

    | Mitgliedsbeiträge sind das klassische Finanzierungsmittel eines Vereins. Das ist ein Grund, warum es dabei zu Konflikten zwischen Verein und Mitglied kommt. Vereine und vor allem die Vorstände sollten deswegen alles tun, um Regelungen und Beschlüsse zu diesem Thema rechtssicher zu gestalten. Der folgende Beitrag bringt Sie auf den Stand der Dinge. |

    Das muss zu Mitgliedsbeiträgen in der Satzung stehen

    Bei eingetragenen Vereinen muss sich aus der Satzung ergeben, ob und welche Beiträge die Mitgliedern an den Verein leisten müssen (§ 58 Nr. 2 BGB). Aus dem Satzungszweck allein kann keine Beitragspflicht abgeleitet werden. Das gilt vor allem für Sonderbeiträge wie z. B. Umlagen oder Aufnahmegebühren.

     

    Art der Beitragserhebung muss geregelt werden

    Geregelt werden muss, welche Beiträge erhoben werden (Geld, Dienstleistungen oder auch Sachen) und welcher Art der Beitrag ist (regelmäßige Beiträge, Sonderzahlungen).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Satzung kann als Beiträge auch Zahlungen erfassen, die mit bestimmten Gegenleistungen verbunden sind (z.B. Eintrittsgelder, Gebühren). Zu den Beitragspflichten kann auch gehören, dem Verein ein zinsloses Darlehen zu gewähren oder andere Einlagen ins Vereinsvermögen zu leisten, die nach Ende der Mitgliedschaft rückzahlbar sind.

     

    Legt die Satzung nicht näher fest, welche Beiträge erhoben werden, sind in aller Regel nur Geldbeiträge zulässig. Deshalb ist eine explizite Satzungsregelung erforderlich, wenn die Mitglieder auch Arbeitsstunden leisten sollen.

     

    PRAXISHINWEIS | Da Arbeitsleistungen naturgemäß schwerer einzufordern sind als Geld, sollte die Satzung regeln, dass statt der Arbeitsstunden Geldbeträge fällig werden, wenn Stunden bis zu einem festgelegten Zeitpunkt nicht abgeleistet wurden.

     

    Höhe der Beiträge muss in Satzung nicht geregelt werden

    Die Höhe der Beiträge muss in der Satzung nicht geregelt werden. Das ist auch nicht zu empfehlen, weil sonst jede Beitragserhöhung eine Satzungsänderung erforderlich machen würde. Grundsätzlich genügt in der Satzung eine Regelung,

    • wer die Beitragshöhe festsetzt (Vorstand, Mitgliederversammlung) oder
    • dass sich die Beitragshöhe aus einer Beitragsordnung ergibt, die das zuständige Vereinsorgan beschließt.

    Mitgliedsbeiträge und die Steuern

    Mitgliedsbeiträge sind körperschaftsteuerfrei, wenn sie lediglich aufgrund der mitgliedschaftlichen Verpflichtung (also nicht für besondere Leistungen oder die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen der Mitglieder) erhoben werden (§ 8 Nr. 5 KStG). Die Satzung muss dabei entweder

    • Art und Höhe der Beiträge regeln
    • oder einen Berechnungsmaßstab vorsehen
    • oder ein Organ bestimmen, das die Beitragshöhe festsetzt (Körperschaftsteuer-Richtlinien Nr. 42).

     

    Um eine Trennung von steuerfreiem Mitgliedsbeitrag und Sonderleistung sicherzustellen, sollten bestimmte Beitragsformen - wie Eintrittsgelder oder Nutzungsgebühren - von den echten Mitgliedsbeiträgen abgrenzbar sein.

    Höhe der Beiträge

    Die finanziellen Belastungen, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, müssen für das Mitglied in etwa abschätzbar sein. Das ergibt sich aus der Treuepflicht des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern. Die Obergrenzen hängen von der konkreten Vereinstätigkeit ab und können deswegen sehr unterschiedlich sein.

     

    Obergrenze bei gemeinnützigen Vereinen

    Für bestimmte gemeinnützige Vereine gibt es aber Obergrenzen. Kommt die Tätigkeit des Vereins in erster Linie seinen Mitgliedern zugute (z. B. bei Sportvereinen), dürfen die Jahresbeiträge für natürliche Personen nicht höher sein als 1.023 Euro. Höhere Beiträge führen dazu, dass dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen werden kann (AEAO, Ziffer 1.1 zu § 52).

     

    Eine Differenzierung der Beitragshöhe nach Mitgliedergruppen ist nur möglich, wenn es unterschiedliche Arten der Mitgliedschaft gibt oder die Beitragsdifferenzierung anderweitig in der Satzung festgelegt ist.

     

    Variable Mitgliedsbeiträge

    Die Beiträge müssen keineswegs für alle Mitglieder einheitlich festgelegt sein. Auch variable Beiträge sind möglich, die sich z. B. am Einkommen der Mitglieder orientieren. Hat die Satzung die Festlegung der Beitragshöhe einem Vereinsorgan zugewiesen, kann dieses auch variable Beiträge beschließen (BGH, Urteil vom 19.7.2010, Az. II ZR 23/09, Abruf-Nr. 102951). Die Satzung muss dabei auch keine Obergrenze für die Beitragshöhe festlegen. Der Beitrag muss sich innerhalb dessen bewegen, was ein Mitglied angesichts des Vereinszwecks und der Ausgestaltung der Vereinstätigkeit erwarten kann.

    Befreiung von der Beitragszahlung

    Dem Verein steht es frei, bestimmte Mitgliedergruppen (z. B. Ehren- oder Vorstandsmitglieder) von der Beitragspflicht zu befreien. Diese Regelung muss allerdings ihre Grundlage in der Satzung bzw. Beitragsordnung haben.

     

    Es ist möglich, den Mitgliedsbeitrag mit Vergütungen zu verrechnen, die dem Mitglied zustehen. Es handelt sich dabei aber um einen geldwerten Vorteil, der steuerlich genauso behandelt werden muss wie die Vergütung selbst.

     

    PRAXISHINWEIS | Will der Verein einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, sollte der Vorstand das nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung tun. Gleiches gilt, wenn der Vorstand bei bestimmten Mitgliedern darauf verzichten will, Beiträge einzutreiben, die eigentlich fällig sind. Der Verein erleidet sonst einen Vermögensverlust, für den der Vorstand haftbar gemacht werden kann.

     

    Wann endet die Beitragspflicht?

    Die Beitragspflicht endet erst, wenn die Mitgliedschaft endet - nicht bereits mit der Kündigung. Ist die Kündigung nur mit einer Frist möglich, besteht die Beitragspflicht bis zum Ablauf der Frist weiter. Beiträge, die bis zum Fristablauf noch fällig sind, müssen bezahlt werden. Das gilt auch für Beitragserhöhungen.

     

    Rückforderungsanspruch auf zu viel bezahlte Beiträge

    Werden die Beiträge im Voraus für einen längeren Zeitraum bezahlt, hat das Mitglied einen Rückforderungsanspruch auf den zu viel bezahlten Beitrag, wenn es die Mitgliedschaft vor Ablauf des Zeitraums durch Kündigung beendet. Das ist zumindest die Ansicht des KG Berlin (Urteil vom 22.9.2008, Az. 26 U 47/08, Abruf-Nr. 145926). Das Gericht steht mit dieser Auffassung aber allein. Im Allgemeinen hat ein Mitglied keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

     

    PRAXISHINWEIS | Damit Fragen zu Beitragsrückzahlungen gar nicht erst aufkommen, sollten sich Zahlungszeiträume und Kündigungsfristen bzw. -zeitpunkte decken. Wird der Beitrag jährlich gezahlt, empfiehlt sich also eine Satzungsregelung, die eine Kündigung nur zum Jahresende erlaubt. Die Satzung kann die Rückzahlung von Beiträgen aber auch grundsätzlich ausschließen.

     

    Was gilt bei Insolvenz des Vereins?

    Regelt die Satzung es nicht anders, endet die Beitragspflicht, wenn das Insolvenzverfahren über das Vereinsvermögen eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 23.4.2007, Az. II ZR 190/06, Abruf-Nr. 072449). Wird der Verein aufgelöst, besteht die Beitragspflicht zunächst fort. Im Liquidationsjahr, das mit der Anmeldung des Auflösungsbeschlusses zum Vereinsregister beginnt, müssen die Mitglieder also noch Beiträge zahlen. Mit dem Auflösungsbeschluss ändert sich aber der Zweck des Vereins. Deswegen können je nach Einzelfall auch die Beitragspflichten entfallen. In jedem Fall noch zu bezahlen sind aber Beiträge, die vor der Liquidationsphase fällig geworden sind.

    Zurückbehaltung von Beiträgen

    Die Beitragspflicht ist nicht an bestimmte Leistungen gebunden, die der Verein im Rahmen der Mitgliedschaft gewährt. Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen kann deshalb nicht mit der Begründung verweigert werden, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt. Auch wenn einem Mitglied Rechte, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergeben, vorenthalten werden, können fällige Beitragszahlungen nicht zurückbehalten werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 1.7.2011, Az. 3 U 147/09, Abruf-Nr. 113549).

    Zahlungsform der Beiträge

    Viele Vereine wollen die Verwaltung erleichtern und alle Mitgliedsbeiträge per Lastschrifteinzug erheben. Zu einer bestimmten Zahlungsweise kann der Verein die Mitglieder aber nur per Satzung verpflichten. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder die Beitragsordnung reichen nicht. Die Satzung kann aber regeln, dass ein bestimmtes Zahlungsverfahren per Beitragsordnung oder Vorstandsbeschluss für verbindlich erklärt werden kann. Auf die gleiche Weise können Mehrkosten für andere Zahlungsverfahren oder bei Rücklastschriften mit Mehrzahlungen verbunden werden.

     

    Mustersatzungsregelung / Art des Beitragseinzugs

    Der Vorstand kann einen verbindlichen Beschluss über die Art und Weise der Beitragszahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) fällen. Von Mitgliedern, die das vorgeschriebene Zahlungsverfahren nicht verwenden, kann ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 10 % des Mitgliedsbeitrags erhoben werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Da es einem Verein grundsätzlich freisteht, ob er jemanden aufnimmt, kann der Vereinsbeitritt alternativ davon abhängig gemacht werden, ob der Aufnahmewillige eine Einzugsermächtigung erteilt.

     

    Zahlungsverzug und Sanktionen

    Für Beitragsschulden gelten, was Fälligkeit, Verzug und Verjährung anbelangt, die allgemeinen Regelungen des BGB. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn die Beiträge zu einem festgelegten Kalendertag fällig sind. Die Satzung - oder besser eine auf der Satzung basierende Beitragsordnung - sollte deswegen einen festen Zahlungstermin bestimmen (z. B. den 15.1. des Jahres bei jährlichen Beiträgen).

     

    Beitragsrückstand und Inkassokosten

    Entstehen dem Verein Kosten durch das Eintreiben rückständiger Beiträge, kann er sie vom Mitglied einfordern; allerdings nur in tatsächlich angefallener Höhe. Um die durch den Zahlungsverzug angefallenen Kosten nicht einzeln nachweisen zu müssen, kann auch eine pauschale Vereinsstrafe festgelegt werden. Dafür ist aber eine Satzungsklausel nötig.

     

    Beitragsrückstand und Mitgliederrechte

    Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Erfüllen der Beitragspflicht und den Mitgliederrechten. Ist ein Mitglied mit den Beiträgen im Rückstand, ruhen seine Mitgliederrechte nur, wenn die Satzung das so regelt. Gleiches gilt, wenn ein säumiges Mitglied von der Mitgliederversammlung oder der Nutzung der Vereinsanlagen ausgeschlossen werden soll. Dazu bedarf es einer Satzungsregelung.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 10 | ID 43754655