Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    BGH: Bei grober Fahrlässigkeit haftet Vereinsmitglied persönlich

    | Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsfreistellung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht. Das Mitglied haftet persönlich. Das hat der BGH klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall waren zwei Mitglieder eines Schützenvereins vom Vorstand beauftragt worden, eine Regenrinne am Clubheim zu installieren. Bei den Schweißarbeiten verursachten sie einen Brand. Die Gebäudeversicherung des Vereins regulierte den Schaden, forderte den Betrag aber von den beiden Mitgliedern ein. Anders als die Vorinstanz kam der BGH zum Ergebnis, die Mitglieder hätten grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig sei ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem unbeachtet geblieben sei, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Heißbitumenarbeiten an Holzdächern dürften mit offener Flamme nicht durchgeführt werden; das begründe eine grobe Fahrlässigkeit (Beschluss vom 15.11.2011, Az. II ZR 304/09; Abruf-Nr. 120001).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei nur leichter Fahrlässigkeit ist dagegen eine Haftungsfreistellung durch den Verein möglich. Es gilt grundsätzlich: Bei satzungsmäßigen Aufgaben, die unentgeltlich durchgeführt werden und vorhersehbar mit typischen Gefahren verbunden sind, muss der Verein die Mitglieder von der Haftung freistellen, auch wenn sie privat haftpflichtversichert sind.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 3 | ID 31500150