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  • · Nachricht · Vereinsregister

    Zwangsgelder nur bei aktuellen Anmeldeversäumnissen

    | Ein Registergericht kann nur dann ein Zwangsgeld verhängen, weil der Vorstand Anmeldungen zum Vereinsregister unterlassen hat, wenn es vorher geprüft hat, dass die Meldungen zwischenzeitlich immer noch nicht erfolgt sind. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt. |

     

    Sinn und Zweck des Zwangsgeldverfahrens ist es allein, Pflichten durchzusetzen, die der Verein zum Zeitpunkt der Beitreibung noch nicht erfüllt hat. Das Zwangsgeld ist keine Sanktion wegen (zeitweiliger) Nichterfüllung von Anmeldepflichten. Mit dieser Klarstellung hat das OLG Düsseldorf einem Vereinsvorstand Recht gegeben, bei dem das Gericht ein Zwangsgeld eintreiben wollte, obwohl er die Anmeldungen inzwischen nachgeholt hatte. Das Registergericht kann also ein verhängtes Zwangsgeld nicht mehr einfordern, wenn die Anmeldung mittlerweile erfolgt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2019, Az. 3 Wx 257/18, Abruf-Nr. 214333).

     

    PRAXISTIPP | Das Zwangsgeld richtet sich gegen den Vorstand persönlich. Bevor es verhängt wird, kommt vom Gericht zunächst eine Zwangsgeldandrohung. Der Vorstand hat also noch Zeit zu reagieren. Eine rückwirkende Bestrafung für unterlassene Anmeldungen gibt es nicht.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 1 | ID 46378644