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  • 24.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214333

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 28.05.2019 – 3 Wx 257/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf


    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 27. August 2018 aufgehoben.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

    1

    G r ü n d e :

    2

    I.

    3

    Erstmals mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde der betroffene Verein zur Anmeldung einer Vorstandsänderung aufgefordert. Mit Verfügung des Amtsgerichts vom 04. Januar 2017 wurde gegenüber dem Beteiligten erstmals die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht und mit Beschluss vom 20. Januar 2017 in Höhe von 650,- € festgesetzt, dies verbunden mit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Zwangsgeldbeschluss vom 20. Januar 2017 wurde vom Senat (3 Wx 32/17) mit Beschluss vom 21. Juni 2017 zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 19. Juli 2017 und vom 27. August 2018 verhängte das Amtsgericht erneut wegen der unterbliebenen Anmeldung Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,- €; die Festsetzung weiterer Zwangsgelder wurde beiden Beschlüssen wiederum angedroht.

    4

    Gegen den Zwangsgeldbeschluss vom 27. August 2018 wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 10. September 2018. Am 01. Oktober 2018 hat er mitgeteilt, dass zwischenzeitlich alle für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen dem Notar zum Zwecke der Anmeldung vorlägen.

    5

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 14. Dezember 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Entgegen der Ankündigung vom 01. Oktober 2018 sei die Anmeldung der Änderungen im Vorstand nach wie vor nicht erfolgt.

    6

    Ebenfalls am 14. Dezember 2018 ist die notariell beurkundete Mitteilung des betroffenen Vereins über die Wiederwahl des Vorstandes und die Anmeldung der Eintragung der Änderung der Vereinssatzung bei Gericht eingegangen. Am 19. Dezember 2018 sind die angemeldeten Eintragungen erfolgt.

    7

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten verwiesen.

    8

    II.

    9

    Die gemäß § 391 Abs. 1 FamFG gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 27. August 2018 statthafte Beschwerde des Beteiligten ist aufgrund der vom Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 14. Dezember 2018 erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen.

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    Die Beschwerde ist auch im übrigen nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG zulässig.

    11

    Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung vom 27. August 2018.

    12

    Im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Zwangsgeld festgesetzt wird, können Beschwerdegründe nur in dem nach § 391 Abs. 2 FamFG zulässigen Umfang geltend gemacht werden. Die Beschwerde kann danach nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die sich auf Fehler im vorangegangen Verfahren beziehen (Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 391 Rn. 10). Zu den vom Prüfungsumfang der Beschwerdeinstanz umfassten Umständen gehört auch die zwischenzeitlich erfolgte Erfüllung der zu erzwingenden Verpflichtung und sie führt zur Aufhebung des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht. Das rechtfertigt sich mit Sinn und Zweck des Zwangsgeldverfahrens, welches allein der Durchsetzung im Zeitpunkt der Beitreibung noch bestehender Pflichten dient; das Zwangsgeld ist hingegen keine Sanktion wegen (zeitweiliger) Nichterfüllung gesetzlicher Pflichten (vgl. Keidel/Heinemann, a.a.O., § 391 Rn. 11; BeckOK FamFG/Schlögel, 30. Edition 01. April 2019, § 391 Rn. 31; MüKo FamFG/Krafka, 3. Aufl. 2019, § 391 Rn. 11).

    13

    Nach vorstehenden Grundsätzen ist der angefochtene Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufzuheben, denn zwischenzeitlich ist die vom Amtsgericht zu Recht verlangte Anmeldung nachgeholt worden und die Eintragung der angemeldeten Änderungen im Vereinsregister ist bereits vorgenommen worden.

    14

    III.

    15

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, Gerichtsgebühren fallen nicht an, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.