· Fachbeitrag · Vereinsregister
Seit MoPeG attraktiver: Wann Vereine auf die Eintragung ins Vereinsregister verzichten können
| Der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit ‒ und damit der Eintragung ins Vereinsregister ‒ wird von Vereinen gar nicht so selten in Erwägung gezogen. Gründe sind vorwiegend die Einsparung von Gebühren und der Wegfall des Aufwands für Anmeldungen zum Vereinsregister, vor allem bei Satzungsänderungen und Vorstandswahlen. Weil auch eine Rechtsänderung den nicht eingetragenen Verein attraktiver gemacht hat, klärt VB nachfolgend das Verfahren und die rechtlichen Folgen der Nichteintragung. |
MoPeG hat die Rechtslage geändert
Die oben erwähnte Rechtsänderung passierte im Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG). Dort ist § 54 BGB an die bis dahin herrschende Rechtsprechung angepasst worden. Danach gelten für den nicht wirtschaftlichen tätigen nichtrechtsfähigen Verein die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB. Das gilt insbesondere für die Haftungsregelungen der §§ 31 bis 31b BGB.
Ein wichtiger Grund, den Verein einzutragen, ist damit entfallen und der nichtrechtsfähige Verein damit attraktiver geworden.
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