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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Positives zum Vorsteuerabzug im Verein: Keine Berücksichtigung von Spenden und Zuschüssen

    | Immer wieder kommt es beim Umfang des Vorsteuerabzugs bei Vereinen zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Strittig ist dabei, ob Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse in die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels einbezogen werden müssen. Gut zu wissen, dass gleich zwei Finanzgerichte hier eine Klarstellung zugunsten der Vereine getroffen haben. |

    Die umsatzsteuerliche Problematik

    Vereine üben regelmäßig wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nebeneinander aus. Hinzu kommt, dass - insbesondere bei gemeinnützigen Vereinen - bestimmte Leistungen umsatzsteuerbefreit sind. Das gilt etwa für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Bildungs- und Sportveranstaltungen, Kinderbetreuung und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

     

    Voller Vorsteuerabzug nur bei voll steuerpflichtigen Umsätzen

    Ist nur ein Teil der Umsätze steuerpflichtig, ist kein vollständiger Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen (Leistungen anderer Unternehmer an den Verein) möglich. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nämlich die Steuer für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das gilt für die Eingangsumsätze, die den steuerfreien Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen sind (Abschnitt 15.17. Abs. 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]).

     

    Aufteilung in abziehbaren und nicht abziehbaren Teil erforderlich

    Die angefallenen Vorsteuerbeträge müssen deshalb in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden. Die Aufteilung richtet sich dabei nach der Verwendung des bezogenen Gegenstands oder der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung (Abschnitt 15.16. Abs. 1 UStAE).

     

    Da es oft unmöglich ist, Eingangsleistungen einzelnen Umsätzen zuzuordnen, werden die nicht abziehbaren Teilbeträge durch Schätzung ermittelt
(§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Als Aufteilungsschlüssel für den anteiligen Vorsteuerabzug wird dann das Verhältnis von steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen verwendet. Das ist zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Vorsteuerabzugsfähig ist der Teil der aufzuteilenden Vorsteuern, der dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den Gesamtumsätzen entspricht.

    Beim Gesamtumsatz zählen Spenden und Zuschüsse nicht

    Mit welchen Mitteln der Unternehmer die für sein Unternehmen erbrachten Leistungen bezahlt hat, ist dabei unerheblich. Ausschlaggebend ist, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen ist, so der BFH in einer Entscheidung zu einer gGmbH (BFH, Urteil vom 14.4.2008, Az. XI B 171/07; Abruf-Nr. 082000).

     

    PRAXISHINWEIS | Sowohl das FG Berlin-Brandenburg als auch das FG Sachsen haben jetzt klargestellt, dass deswegen bei der Berechnung des Aufteilungsschlüssels echte Zuschüsse und Spenden, bei denen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt, unberücksichtigt bleiben müssen. Das ist für den Verein positiv, weil so der Nenner des Bruches kleiner wird und der Vorsteuerabzug so relativ höher ausfällt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.5.2012, Az. 5 K 5347/09; Abruf-Nr. 131595, FG Sachsen, Urteil vom 13.12.2012, Az. 6 K 1010/10; Abruf-Nr. 131596 - mehr dazu im Berechnungsbeispiel unten).

     

    Die bloße technische Anknüpfung von Förderungsmaßnahmen an eine Tätigkeit des Vereins - so FG Sachsen - führt nicht dazu, die Förderung zum (zusätzlichen) Entgelt für die Leistung zu machen. Das gilt, wenn Förderungsziel der Verein als solcher und seine Gesamtleistung ist (echter Zuschuss) und nicht die Subvention der Preise bestimmter Leistungen (unechter Zuschuss). Bei gemeinnützigen Vereinen ist das regelmäßig der Fall.

    Behandlung von Mitgliedsbeiträgen ist noch offen

    Offen gelassen haben die Gerichte, inwieweit für Mitgliedsbeiträge das gleiche gilt wie für Spenden und Zuschüsse. Grundsätzlich werden echte Mitgliedsbeiträge unabhängig von bestimmten Gegenleistungen des Vereins bezahlt. Sie sind also nicht zwingend einem bestimmen Leistungsbereich des Vereins zuzuordnen. Allerdings stehen den Beitragseinnahmen die Kosten der Mitgliederverwaltung gegenüber, die zum nichtunternehmerischen Bereich gehören. Das Finanzamt wird deswegen in der Regel verlangen, die Beiträge bei der Berechnung des Aufteilungsschlüssels einzubeziehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Zumindest Vereine, die keine Leistungen an ihre Mitglieder erbringen, können dann aber argumentieren, dass die Beiträge - wie Spenden - außer Ansatz bleiben müssen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie steuerlich abzugsfähig sind.

     

    Ein Sonderfall sind Mitgliedsbeiträge, die als Leistungsentgelt behandelt werden können. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.3.2002, Rs. C-174/00, Kennemer Golf and Country Club; Abruf-Nr. 051238) und des BFH (Urteil vom 9.8.2007, Az. V R 27/04; Abruf-Nr. 081338) können Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins die Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen sein. Sie fallen dann umsatzsteuerlich in den unternehmerischen Bereich. Allerdings muss der Verein dann die Mitglieder zusätzlich mit der Umsatzsteuer belasten.

    Die Urteilsfälle im Detail

    Damit die Folgen für die Vereinspraxis noch deutlicher werden, stellen wir die Lebenssachverhalte, die den Entscheidungen des FG Sachsen und des FG Berlin-Brandenburg zugrunde lagen, im Detail vor.

     

    • Fall FG Sachsen: Verein zur außerschulischen Förderung von Kindern

    Ein Verein mit dem Satzungszweck außerschulische Förderung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet eisenbahntypischer Tätigkeiten erzielte Einnahmen aus Eintrittsgeldern für einen Freizeitpark, für die Nutzung von dem Verein gehörender Spielgeräte, für Kulturangebote, aus dem Betreiben einer Gaststätte, dem Souvenirverkauf und aus Werbung. Außerdem erhielt er Spenden sowie Zuschüsse der Agentur für Arbeit und eine jährliche Zuwendung der Stadtverwaltung.

     

    Das Finanzamt unterlegte als Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug das Verhältnis der Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich zu den Einnahmen aus dem nicht unternehmerischen Bereich, wobei es Mitgliederbeiträge, Zuschüsse und Spenden als Einnahmen des nicht unternehmerischen Bereichs ansetzte. Das FG Sachsen dagegen entschied, dass Zuschüsse und Spenden nicht einbezogen werden dürfen. Damit verringerte sich der Teil der nichtunternehmerischen Einnahmen - der anteilige Vorsteuerabzug erhöhte sich (FG Sachsen, Urteil vom 13.12.2012, Az. 6 K 1010/10; Abruf-Nr. 131596).

     

    • Fall FG Berlin-Brandenburg: Sportverein

    Ein Sportverein nahm neben den Mitgliedsbeiträgen Pachterträge ein und erzielte Umsätze aus der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und kommerzieller Werbung. Darüber hinaus erhielt er Zuschüsse von Dachverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Spenden.

     

    Der Verein behandelte die Mitgliedsbeiträge entsprechend der BFH-Rechtsprechung als umsatzsteuerpflichtig. Die Einnahmen aus Teilnahmegebühren an sportlichen Veranstaltungen waren nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfrei. Da er Spenden und Zuschüsse bei der Aufteilung der Umsätze außer Ansatz ließ, war der ganz überwiegende Anteil der Vorsteuer abzugsfähig. Das Finanzamt akzeptierte weder das Herausrechnen von Spenden und Zuschüssen aus der Umsatzaufteilung noch die Umsatzbesteuerung der Mitgliedsbeiträge.

     

    Das FG Berlin gab dem Verein in beiden Punkten Recht. Mit den Spenden und Zuwendungen sollten - so das FG - nicht Mitgliedsbeiträge subventioniert, sondern die Verluste des Vereins ausgeglichen werden. Die echten Zuschüsse müssen folglich bei der Aufteilung der Vorsteuer außer Betracht bleiben (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.5.2012, Az. 5 K 5347/09; Abruf-Nr. 131595).

     

    Wichtig | Gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt (Az. V R 4/13). Gegen das Urteil des FG Sachsen hatte die Finanzverwaltung zunächst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese aber wieder zurückgenommen (Az. V B 12/13). Das Urteil des FG Sachsen dürfte damit rechtskräftig sein.

     

    Beispiel verdeutlicht Praxisrelevanz

    Damit Sie die Relevanz und Praxisfolgen beider Urteile noch besser einschätzen und nachvollziehen können, finden Sie nachfolgend ein konkretes - mit Zahlen unterlegtes - Rechenbeispiel.

     

    • Beispiel

    Ein Sportverein hat folgende Einnahmen, die umsatzsteuerlich wie in der Tabelle angegeben behandelt werden:

     

    Einnahmen

    Umsatzsteuer-
liche Behandlung

    1.

    Mitgliedsbeiträge

    8.000 Euro

    nicht steuerbar

    2.

    Spenden

    5.000 Euro

    nicht steuerbar

    3.

    Echte Zuschüsse

    22.000 Euro

    nicht steuerbar

    4.

    Teilnahmegebühren
für Sportkurse

    
22.000 Euro

    steuerfrei nach 
§ 4 Nr. 22b UStG.

    5.

    Eintrittsgelder aus 
Sportveranstaltungen

    
8.000 Euro

    
7 % USt.

    6.

    Umsatze aus Werbung/Sponsoring

    11.000 Euro

    19 % USt.

     

    Noch einmal zur Erinnerung: Der Aufteilungsschlüssel für den Vorsteuerabzug berechnet sich aus dem Verhältnis von steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Einnahmen.

     

    So rechnet die Finanzverwaltung

    Nach der Auffassung der Finanzverwaltung heißt das:

    Summe der Einnahmenposten 5 und 6 (= 19.000 Euro) geteilt durch die Posten 1 bis 4 (= 57.000 Euro). Das ergibt 33,3 Prozent. Entsprechend wären 33,3 Prozent der ermittelten Vorsteuerbeträge abzugsfähig.

     

    So sollte Ihr Verein rechnen

    Nach der Rechtsprechung der FG Berlin-Brandenburg und Sachsen bleiben Spenden und Zuschüsse bei der Berechnung außer Acht. Das bedeutet:

     

    Summe der Einnahmenposten 5 und 6 (= 19.000 Euro) geteilt durch die Posten 1 plus 4 = 30.000 Euro). Das ergibt 63,3 Prozent. Es sind also 63,3 Prozent der ermittelten Vorsteuerbeträge abzugsfähig.

     

    FAZIT | Vereine sollten sich auf die „vorsteuerfreundliche“ Rechtsprechung des FG Berlin-Brandenburg und des FG Sachsen berufen und Vorsteuern nach deren Muster berechnen. Lehnt das Finanzamt dies ab, gilt es, Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren mit dem Az. V R 4/13 Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 4 | ID 39639680