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  • 25.01.2013 · IWW-Abrufnummer 131596

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 13.12.2012 – 6 K 1010/10

    1. Bei der Berechnung des Schlüssels für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen in Fällen gemischter Verwendung gem. § 15 Abs. 4 S. 2 UStG 2005 erhöht sich die den Gesamtumsätzen gegenüberzustellende Summe der steuerpflichtigen Umsätze nicht um echte Zuschüsse und Spenden, denen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt.
    2. Die bloße Anknüpfung der Förderungsmaßnahmen an die umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit bedingt nicht, die Förderung als zusätzliches Entgelt zu qualifizieren (hier: Betrieb einer bezuschussten Freizeitbahn, diverser Spielgeräte und die Ausrichtung von Veranstaltungen durch einen im geringen Umfang auch umsatzsteuerfreie Umsätze erzielenden Verein).


    Im Namen des Volkes
    URTEIL
    In dem Finanzrechtsstreit
    hat der 6. Senat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht …, des Richters am Finanzgericht …, der Richterin am Finanzgericht … und der ehrenamtlichen Richter … und … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 13. Dezember 2012
    für Recht erkannt:
    1. Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 8. Oktober 2008 und der Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 4. März 2010, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2010, werden insoweit geändert, dass im Jahr 2007 statt eines Vorsteuerbetrages in Höhe von 4.195,38 EUR ein solcher in Höhe von 5.887,37 EUR und im Jahr 2008 statt eines Vorsteuerbetrages in Höhe von 4.096,60 EUR ein solcher in Höhe von 5.060,57 EUR berücksichtigt wird.
    2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
    3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vorsteuerabzugs.
    Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der folgende gemeinnützige Ziele verfolgt:
    „Der Verein dient der außerschulischen Förderung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet eisenbahntypischer Tätigkeiten. Diese Zielstellung wird vor allem durch die Arbeitsgemeinschaft „J.P.” realisiert. In der Arbeitsgemeinschaft dürfen Kinder und Jugendliche jeder Nationalität mitarbeiten. Der Wohnsitz muss nicht in G. sein.
    Der Verein betreibt offene Kinder- und Jugendarbeit durch verschiedene Freizeitangebote, insbesondere durch die Nutzung des Freizeitparks und dem Verein gehörender Spielgeräte.
    Der Verein realisiert die ambulante, sozialpädagogische Betreuung mit dem Ziel, gefährdeten und straffällig gewordenen Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen bis 27. Jahren aus Deutschland und Polen (bei Bedarf auch aus anderen Ländern) Hilfe und Unterstützung zu geben. Besonders im Grenzbereich der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen soll mit diesem Projekt dazu beigetragen werden, Vorurteile und ausländerfeindliche Handlungen abzubauen.
    Durch vielfältige Veranstaltungsgebote über das gesamte Jahr, soll das Kulturangebot für alle G.er und Z. Bürger und ihre Besucher, soviel für die deutschen und polnischen Kindereinrichtungen der gesamten Region bereichert werden.”
    Diese Ziele realisierte der Kläger durch den Betrieb einer Freizeitbahn, den Betrieb von Spielgeräten und die Ausrichtung von Veranstaltungen. Ergänzt wurden die Aktivitäten des Klägers durch das Betreiben einer Gaststätte, den Souvenirverkauf und die Einnahmen aus Werbung. Die genannten Tätigkeiten (Betrieb der Freizeitbahn, Betrieb der Spielgeräte und der Ausrichtung von Veranstaltungen) wurden im Rahmen eines Zweckbetriebes im Sinne von § 65 AO verwirklicht. Um den Satzungszweck des Klägers verwirklichen zu können, wurden neben ehrenamtlichen Mitgliedern auch Arbeitnehmer sowie erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung beschäftigt wurden, eingesetzt, so z.B. bei dem Betrieb der Gaststätte und dem Souvenirverkauf.
    Der Kläger erhielt in den Streitjahren diverse Zuschüsse und Spenden. Soweit es sich um Zuschüsse der Agentur für Arbeit handelte, stehen diese nicht im Streit. Im Übrigen handelte es sich in den Jahr 2007 und 2008 um eine jährliche Zuwendung der Stadtverwaltung G. i.H.v. 12.000 EUR für das Projekt „Sicherung Bahnbetrieb”, die für die technische Sicherstellung und die personelle Sicherstellung verwendet werden sollten, und diverse Einzelspenden.
    Der Kläger berechnete in seiner Umsatzsteuererklärung 2007 und 2008 die abziehbare Vorsteuer dergestalt, dass er die Zuschüsse und Spenden umsatzsteuerrechtlich seinem wirtschaftlichen, unternehmerischen Bereich zuordnete und bei der Aufteilung des Vorsteuerabzugs außer Acht ließ, da sie nicht steuerbar seien. Für das Jahr 2007 ermittelte der Kläger so einen Vorsteuerabzugsbetrag i.H.v. 5.887,37 EUR und im Jahre 2008 einen solchen i.H.v. 5.060,57 EUR. Der Beklagte folgte dem nicht, ließ die erhaltenen Zuschüsse und Spenden in Höhe von gesamt 22.146,29 EUR (2007) und 12.892,29 EUR (2008) bei der Berechnung des Vorsteuerabzugsbetrages außer Acht und ermittelte so einen Vorsteuerbetrag für 2007 i.H.v. 4.195,38 EUR und für das Jahr 2008 i.H.v. 4.096,60 EUR. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2010). Der Beklagte lehnte eine Berücksichtigung von Zuschüssen und Spenden bei der Berechnung des Vorsteuerabzugbetrages ab, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Spenden und Zuschüsse ausdrücklich für den Zweckbetrieb bestimmt gewesen seien. Da sie auch für den ideellen Bereich des Klägers hätten verwandt werden können, komme eine Zuordnung zum Zweckbetrieb nicht in Betracht.
    Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Kläger mit den Tätigkeiten (Betrieb der Freizeitbahn, Betrieb von Spielgeräten und der Ausrichtung von Veranstaltungen) einen umsatzsteuerlichen wirtschaftlichen Betrieb ausübe. Dies sei ein Zweckbetrieb, da diese Tätigkeiten durch die Arbeitsgemeinschaft „J.P.” realisiert würden. Die Arbeitsgemeinschaft diene der außerschulischen Förderung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet eisenbahntypischer Tätigkeiten. Damit diese pädagogischen und erzieherischen Tätigkeiten einen entsprechenden Inhalt bekommen würden, sei es angebracht, diese Tätigkeiten mit dem Bedürfnis der Bevölkerung (vor allem Familien mit Kindern) nach einer Freizeitgestaltung zu vereinen. Familien mit Kindern würden die Fahrt mit der historisch gestalteten Parkeisenbahn, sowie das Angebot an Spielgeräten nutzen, um mit ihren Kindern die Freizeit zu gestalten. Auch weitere Tätigkeiten des Klägers, wie die Fahrten mit dem „Adler” (der Lokomotive) auf der Osterwiese, Kinderfest zum Internationalen Kindertag, der gleichzeitig der Geburtstag der Parkeisenbahn sei, sowie das Fest zum Fahrsaisonabschluss und, bei günstigen Witterungsverhältnissen, die Fahrt zum Nikolaustag seien in die wirtschaftliche Tätigkeit des Zweckbetriebes integriert. Diese wirtschaftliche Tätigkeit diene somit direkt und unmittelbar der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke. Diese Zwecke würden nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Der satzungsmäßige Zweck des Antragstellers und das Betreiben des Zweckbetriebes würden einander bedingen. Da die Zuschüsse und Spenden für diese Tätigkeit geleistet worden seien, seien sie bei der Berechnung des Vorsteuerabzugsbetrages (Verhältnis der Einnahmen ohne echte Zuschüsse zu den Gesamteinnahmen) im Nenner nicht zu berücksichtigen. Dazu werde auf die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein vom 7. September 2006, 4 K 223/04, verwiesen.
    Der Kläger beantragt,
    den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 8. Oktober 2008 und den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 4. März 2010, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2010, insoweit zu ändern, dass die Vorsteuerabzugsbeträge wie erklärt im Jahr 2007 auf 5.887,37 und für 2008 auf 5.060,57 EUR festgesetzt werden.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Er ist der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug dem Kläger nur insoweit zu gewähren sei, als die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerpflichtige Umsätze innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet worden sein. Zur unternehmerischen Tätigkeit eines Vereins würden alle Umsätze der Vermögensverwaltung, der Zweckbetriebe und der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gehören. Hingegen werde der Verein nicht unternehmerisch tätig, soweit er die im Satzungszweck festgelegte Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern erfülle, die durch echte Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Spenden und Zuschüsse finanziert werde. Nach Nr. 22 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Umsatzsteuerrichtlinie seien Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse, die die Vereine vereinnahmen würden, um in Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes die Gesamtbelange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, nicht dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Die Zuschüsse, die der Kläger erhalten habe, hätten der Förderung einer im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeit gedient, seien also dem ideellen Bereich zuzuordnen. Als Aufteilungsmaßstab dafür, inwieweit die Eingangsleistungen für den nichtwirtschaftlichen Bereich (ideeller Bereich) bezogen wurden und inwieweit dementsprechend gezahlte Vorsteuer nicht abzugsfähig sei, könne auf das Verhältnis der Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich zu den Einnahmen aus dem nicht unternehmerischen Bereich abgestellt werden, wobei Mitgliederbeiträge, Zuschüsse und Spenden zu berücksichtigen seien (siehe Nr. 22 Abs. 6 Satz 1 bis 3 Umsatzsteuerrichtlinie). Dabei sei eine Aufteilung der Vorsteuer im Verhältnis der nicht steuerbaren Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, echte Zuschüsse) zu den sonstigen (steuerbaren) Einnahmen möglich. Der so ermittelte mit steuerbaren Leistungen in Zusammenhang stehende Vorsteuerbetrag sei dann insoweit abzugsfähig, als die Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsleistungen verwendet worden sein (Aufteilung der Vorsteuer im Verhältnis umsatzsteuerpflichtiger zur umsatzsteuerfreien Leistung). Das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 7. September 2006 sei auf diesen Fall nicht anwendbar, da es dort keinen ideellen Bereich gegeben habe.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die des Beklagten vom 19. Juli 2012 und des Klägervertreters vom 14. August 2012 nebst den jeweils anliegenden Berechnungen, die vorgelegten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist begründet.
    Der Beklagte hat zu Unrecht die Vorsteuerabzugsbeträge für die Jahre 2007 und 2008 im geringeren als erklärtem Umfang anerkannt.
    Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.v. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
    Auch eine gemeinnützige Körperschaft kann einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben (vgl. BFH, BFH/NV 2008, 1215, m.w.N.), wobei der unternehmerische Bereich die wirtschaftliche und die nichtwirtschaftliche Tätigkeit umfasst (vgl. BFH, BFH/NV 2010, 1876). Dabei besteht die wirtschaftliche Tätigkeit in der entgeltlichen Lieferung oder Erbringung von Dienstleistungen (vgl. BFH, BFH/NV 2010, 1876).
    Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Klägers – bis auf seine Mitgliederverwaltung – der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen ist, da sie in ihrer Gesamtheit auf die Lieferung oder Leistung von Gegenständen oder Dienstleistungen gerichtet ist.
    Geht ein Steuerpflichtiger zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist ein Abzug der Vorsteuer für Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zuzurechnen sind (vgl. BFH, BFH/NV 2010, 1876).
    Dementsprechend hat der Kläger mit seinen Tätigkeiten – bis auf die Mitgliederverwaltung – eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers ist in dem Betrieb einer Freizeitbahn, dem Betrieb von Spielgeräten und der Ausrichtung von Veranstaltungen, dem Betrieb der Gaststätte, dem Souvenirverkauf und der Werbung zu sehen. Der Kläger ist also grundsätzlich hinsichtlich sämtlicher Eingangsrechnungen – soweit sich die Eingangsleistungen nicht ausdrücklich auf die Mitgliederverwaltung beziehen – zum Vorsteuerabzug berechtigt.
    Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist vom Vorsteuerabzug jedoch ausgeschlossen die Steuer für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Dass der Kläger mit seiner Tätigkeit sowohl steuerpflichtige als auch in geringem Umfang steuerfreie Umsätze erzielt, ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Soweit der Kläger Leistungen für sein Unternehmen bezogen hat, die ausschließlich den steuerfreien oder den steuerpflichtigen Umsätzen zuzurechnen sind, besteht zwischen den Beteiligten über die Zuordnung der Vorsteuern dem Grunde und der Höhe nach Einvernehmen.
    Verwendet der Unternehmer eine Eingangsleistung zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist; § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen in Fällen gemischter (d.h. zum Vorsteuerabzug berechtigender und nicht berechtigender) Verwendungen ist eine Schätzung entsprechend des Umsatzschlüssels sachgerecht (vgl. BFH, BStBl. II 2004, 1022). Danach ist der Teil der aufzuteilenden Vorsteuern abzugsfähig, der dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den Gesamtumsätzen des Unternehmens entspricht. Bei der Berechnung dieses Schlüssels sind echte Zuschüsse und Spenden, bei denen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt, sondern Verluste des Klägers auf Grund der von ihm durchgeführten Tätigkeiten ausgeglichen werden sollen, unberücksichtigt zu lassen (vgl. FG Schleswig-Holstein, EFG 2006, 1867). Die bloße technische Anknüpfung von Förderungsmaßnahmen an eine Tätigkeit des Zahlungsempfängers (Betrieb der Eisenbahn) führt nicht dazu, die Förderung zum (zusätzlichen) Entgelt für die Leistung zu machen, da das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Nutzer der Eisenbahn ist (vgl. FG Schleswig-Holstein, EFG 2006, 1867). Dementsprechend war die Aufteilung wie in den Anlagen des Klägervertreters zum Schriftsatz vom 14. August 2012 vorzunehmen.
    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

    VorschriftenUStG 2005 § 15 Abs. 4 S. 2, UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UStG 2005 § 15 Abs. 2 Nr. 1