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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Beat-Abend: So lassen sich zweckfremde Musikveranstaltungen umsatzsteuerlich optimieren

    | Ein Sportverein führt einmal im Jahr einen Beat-Abend in einer Gaststätte durch. Bisher versteuerte er die Eintrittsgelder mit 19 Prozent. Die Bewirtung der Gäste übernimmt der Inhaber der Gaststätte, der im Gegenzug keine Saalmiete berechnet. Auf einen Hinweis der Band, die sonst üblicherweise selbst als Veranstalter auftritt und die Eintrittsgelder nur mit sieben Prozent besteuert, stellte sich der Verein die Frage, wie er zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis kommen könnte. VB liefert die Antwort. |

    Drei Steuerbefreiungs- oder -ermäßigungsvorschriften

    Bei Kulturveranstaltungen überschneiden sich verschiedene Ermäßigungs- und Befreiungsregelungen.

     

    • Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Museen und ähnliche Darbietungen ausübender Künstler werden ermäßigt besteuert (§ 12 Abs. 1 Nr. 7a UStG).

     

    • Liegt eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor, sind die Umsätze ganz steuerfrei (§ 4 Nr. 20b UStG).

     

    • Bestimmte kulturelle Dienstleistungen anerkannter kultureller Einrichtungen sind europarechtlich von der Umsatzsteuer befreit (Art. 132 Abs. 1n Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie [MwStSystRL]).

     

    Welche Begünstigungsvorschrift kann beim Beatabend genutzt werden?

    Da weder der Veranstalter noch die Band eine staatliche Anerkennung/Bescheinigung hatten, schied eine Steuerbefreiung hier aus. Natürlich ist es für den Verein aber günstiger, wenn er die Eintrittsgelder nur mit sieben Prozent besteuern muss, weil er so bei gleicher Belastung der Besucher einen höheren Erlös erzielt und trotzdem die volle Vorsteuer ziehen kann.

     

    Wichtig | Die Anforderungen an eine Kulturveranstaltung als Zweckbetrieb decken sich regelmäßig mit der umsatzsteuerlichen Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 7a UStG. Vereine, die Kultur als Satzungszweck haben, sind also nur ertragsteuerlich bessergestellt.

     

    Umsatzsteuerermäßigung für Veranstalter und Band

    § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG begünstigt sowohl die Veranstalter als auch die darbietenden Künstler. Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit der Darbietung selbst bestimmt (Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE, Abschn. 12.5, Abs. 2). Es spielt also für die Steuerermäßigung keine Rolle, ob die Band oder der Verein als Veranstalter auftreten und die Eintrittsgelder vereinnahmen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Eintrittsgelder als Umsätze der Band zu behandeln, kann aber in anderer Hinsicht von Vorteil sein:

    • Der Verein erzielt mit seiner zweckfremden Musikveranstaltung körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Erlöse. Muss er sich die Umsätze nicht zurechnen lassen, ist das vor allem von Vorteil, wenn er so unter der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro bleibt. Ein vereinbarter Provisionsanteil aus den Eintrittsgeldern kann zu den gleichen Erträgen aber niedrigen Umsätzen führen.
    • Gleiches gilt für die Kleinunternehmergrenze: Kann der Verein durch geringere Umsätze unter 17.500 Euro im Jahr bleiben, bleibt ihm der Aufwand der künftigen Umsatzsteuererhebung, -anmeldung und -abführung erspart. Das kann sich aber wegen des Vorsteuerabzugs im Einzelfall anders darstellen.
     

    Soll die Band Veranstalter sein, muss sich das aber aus der Einladung, der Werbung und dem Kartenverkauf klar ergeben. Damit das Finanzamt das nicht in Zweifel ziehen kann, sollte die Aufgabenverteilung schriftlich geregelt werden. Daraus muss sich ergeben, dass die Eintrittsgelder im Namen und auf Rechnung der Band vereinnahmt werden.

    Charakter der Veranstaltung entscheidet über Steuersatz

    Ob der ermäßigte Steuersatz gilt, hängt wesentlich vom Charakter der Veranstaltung ab. Kommen andere Leistungen dazu - hier Bewirtung - müssen diese von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Konzertcharakter nicht beeinträchtigt wird (BFH, Urteil vom 10.1.2013, Az. V R 31/10, Abruf-Nr. 130880 - Dinner-Show). Sonst gilt der Regelsteuersatz von 19 Prozent.

     

    Hier gibt es zwei Kriterien, die gegen eine Konzertveranstaltung sprechen:

     

    • Der Hauptcharakter der Veranstaltung wird nicht durch die Musikaufführung geprägt.
    • Es handelt sich um ein spezielles „Kombinationserlebnis“, bei dem die Bewirtung untrennbarer Bestandteil ist.

     

    Musikaufführung als charaktergebendes Moment

    Das Konzert muss den Charakter der gesamten Veranstaltung bestimmen. Ist es nur eine Einlage im Rahmen einer anderen - nicht begünstigten - Veranstaltung (hier: gastronomische Leistungen), geht die Steuerbegünstigung verloren. Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit dieser Veranstaltung erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird (FG Berlin, Urteil vom 17.8.2004, Az. 5 K 5512/03).

     

    Das Finanzamt kann hier geltend machen, der Bandauftritt sei nur eine „Einlage“, es handele sich aber im Kern um ein gastronomisches Angebot. Das Gleiche gilt, wenn den Zuhörern die Möglichkeit geboten wird zu tanzen.

     

    PRAXISHINWEIS | Dass bei Konzerten Getränke verkauft werden, ist gang und gäbe - also unproblemtisch. Ein Problem wird erst bestehen, wenn ein größeres Speisenangebot dazu kommt oder das Konzert dafür eigens unterbrochen wird.

     

    Nicht begünstigte Kombinationsveranstaltung?

    Das Finanzamt könnte auch einwenden, bei der Veranstaltung würden kulinarische und künstlerische Elemente untrennbar gleichwertig nebeneinander angeboten werden und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers stünde gerade dieses Kombinationserlebnis im Vordergrund (4.20.1 UStAE). Das dürfte sich aber eher auf Dinner-Shows beziehen und wird hier nicht greifen, weil die gastronomischen Leistungen nicht fest mit dem Eintritt verbunden sind. Jeder Gast entscheidet frei, ob und was er essen und trinken will.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei solchen Veranstaltungen ist es nicht untypisch, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken höher sind als die Eintrittsgelder. Das spricht keineswegs gegen den kulturellen Charakter der Veranstaltung. Der Umsatzanteil des Getränke- und Speiseverkaufs kann nicht als Kriterium herangezogen werden (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.5.2003, Az. 6 K 1712/01, Abruf-Nr. 031345). Das FG Berlin (Urteil vom 17.8.2004, Az. 5 K 5512/03) hat hier eine Art „Geprägetheorie“ entwickelt. Es kommt nicht auf das Verhältnis der erzielten Einnahmen an, sondern was „den Charakter der gesamten Veranstaltung bestimmt“. Das muss sich daran bemessen, ob das Musikangebot (d. h. das Zuhören) im Zentrum steht und den wesentlichen Zeitanteil der Veranstaltung ausmacht.

     

     

    Abtrennung der gastronomischen Leistungen ist von Vorteil

    Im konkreten Fall (Beat-Abend) ist es auf jeden Fall von Vorteil, dass der Inhaber der Gaststätte die Konzertbesucher bewirtet (und nicht der Verein). Zwar kann die Veranstaltung so trotzdem noch einen Gesamtcharakter annehmen, der seinen Schwerpunkt nicht im Musikbereich hat. Aus der Buchhaltung des Vereins als Veranstalter lässt sich das aber nicht erkennen. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt dieses Kriterium in die Prüfung einbezieht, ist also geringer.

     

    FAZIT | Umsatzsteuerlich lassen sich Kulturveranstaltungen gut optimieren. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um eine wirkliche Kulturveranstaltung handelt und das Kulturprogramm nicht nur Beiwerk ist. Es darf sich also nicht nur um gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Einlagen im Rahmen einer Tanzveranstaltung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher in Gaststätten, Bierzelten etc. handeln. Die Umsatzsteuerermäßigung gilt nicht nur für Musikveranstaltungen mit Bands, Orchestern, Chören und Solisten, sondern auch für Theateraufführungen und Kunstausstellungen. Auch Autorenlesungen und Puppenspiele können darunter fallen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG sind auch Zirkusvorführungen begünstigt. Nicht ermäßigt besteuert sind dagegen Eintrittsgelder von Zauberkünstlern und Karnevalsveranstaltungen.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 3 | ID 44025427