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  • 18.06.2003 · IWW-Abrufnummer 031345

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 22.05.2003 – 6 K 1712/01

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ

    URTEIL

    IM NAMEN DES VOLKES

    In dem Finanzrechtstreit
    des Herrn ...

    - Kläger -

    prozessbevollmächtigt: ...
    ...
    ...

    - Beklagter -

    wegen Umsatzsteuer 1997

    6 K 1712/01

    hat der 6. Senat durch

    den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...
    die Richterin am Finanzgericht ...
    die Richterin am Finanzgericht ...
    die ehrenamtliche Richterin ...
    die ehrenamtliche Richterin ...

    am 22. Mai 2003 für Recht erkannt:

    1. Der Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 9. Mai 2000 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2001 dahin geändert, dass die Umsatzsteuer für einen Umsatz von 81.884 DM nur in der Höhe des ermäßigten Steuersatzes von 6 % erhoben wird.

    2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

    3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand:

    Strittig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer.

    Der Kläger ist Inhaber der Gaststätte ?Im ... in ... die er im Streitjahr verpachtet hatte. Daneben veranstaltete der Kläger in einem angemieteten Saal unter der Bezeichnung ... Rockkonzerte. Der Saal war früher ein Lokal, in dem Biere verschiedener Brauereien angeboten wurden; daher rührt die Bezeichnung ... Für die Veranstaltungen des Klägers wurde der Saal gestaltet. Die Bestuhlung wurde aus dem Saal entfernt, in der Mitte des großen Tanzsaales befindet sich eine Bühne, an den Seitenwänden stehen Verkaufsstände, an denen Bier und andere Getränke angeboten werden, am Rande des Saales sind vier Stehtische aufgestellt. Der Saal ist zur Durchführung der Rockkonzerte technisch ausgestattet. Der Kläger veranstaltet ca. 12 bis 14 Rockkonzerte jährlich mit verschiedenen Rock- bzw. Popgruppen (vgl. Lichtbilder Blatt 45 der Prozessakte).

    Die Werbung für die Veranstaltungen erfolgt u. a. im regionalen Mitteilungsblatt der Gemeinde... In den Anzeigen sind am unteren Rand die Markenbezeichnungen der angebotenen Biere abgedruckt, am oberen Rand befindet sich groß die Überschrift ... und das Datum der Veranstaltung. In der Mitte der Anzeige ist der Name der Rockband/Popgruppe, die auf der Veranstaltung spielt, hervorgehoben sowie ein Hinweis auf eine spätere Veranstaltung angebracht (Blatt 30 der 38 der Prozessakte). Teilweise die Ankündigung dem Zusatz ?Mega-Dance-Party?, ?Plesure-Dance-Party?, ?Happy-Fun-Abtanz-Party? oder ?Show? versehen. Am 4. April des Streitjahres veranstaltete der Kläger mit gleicher Webung einen ?Single-Abend? mit ?Mega-Disco-Show? (Blatt 34 der Prozessakte). In der Anzeige für den 6. Dezember des Streitjahres ist ein besonderer Hinweis auf nunmehr angebotene Mahlzeiten angebracht, teilweise fanden auch Verlosungen im Rahmen der Veranstaltung statt (Blatt 36 der Prozessakte). Der Besuch der jeweiligen Veranstaltung ist nur gegen Eintritt möglich. Im Sommer des Jahres fand ein Open-Air-Konzert unter der Bezeichnung ?...-Spezial? außerhalb des Saales statt.

    In seiner Umsatzsteuererklärung für 1997 vom 17. April 2000 erklärte der Kläger Umsätze zur Regelsteuersatz von 15 % in Höhe von 195.674 DM und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % in Höhe von 81.884 DM. Nach Angaben des Klägers erfolgte eine Aufteilung der Umsätze auf kalkulatorischer Basis (Blatt 10 der Umsatzsteuerakte VZ 1997). In dem Umsatzsteuerbescheid für 1997 vom 9. Mai 2000 folgte der Beklagte der Erklärung des Klägers nicht und setzte die Umsatzsteuer einheitlich in Höhe des Regelsteuersatzes von 15 % fest. In den Erläuterung führte der Beklagte hierzu aus, dass die Umsätze aus den Eintrittsgeldern nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG unterliegen würde, weil die musikalischen Darbietungen eine Nebenleistung einer Tanzveranstaltung darstellen würden.

    Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

    Der Kläger trägt vor, bei seinen Veranstaltungen handle es sich nicht um eine übliche Tanzveranstaltung, sondern um eine Konzertveranstaltung und den Ausschank von Getränken. Außerhalb der Konzerte bleibe das Lokal geschlossen und um den Saal betreten zu können, müssten die Besucher Eintrittskarten erwerben. Die Anzahl der Eintrittskarten sei behördlich begrenzt und das Lokal werde in angemessener Zeit nach Beendigung des Konzerts geschlossen. Während des Konzerts würden die Besucher um die Bühne herum stehen, ein Getränkezwang bestünde nicht. Die Getränke könnten an den Verkaufsständen am Rande des Saals erworben werden, in Gaststätten übliche Bedienung wäre nicht vorhanden. Daher handle es sich bei dem Getränkeausschank und der Konzertveranstaltung nicht um eine einheitliche, sondern um zwei getrennt zu beurteilende Leistungen. Der Name ?...? bestünde schon seit mehreren Jahren, bei seinen Veranstaltungen sei von der Bierwirtschaft nur der Rahmen für die Konzerte übrig geblieben, Die Veranstaltungen wurde nur sporadisch stattfinden und unter dem Namen ?...? kein fester gastronomischer Betrieb existieren. Die Bierwerbung auf den Plakaten und Anzeigen diene lediglich der Finanzierung der Konzerte und sei auch sonst nicht unüblich. Die Ausdrucksweise und die Art der Werbung sei durch den Geschmack der jugendlichen Konzertbesucher geprägt und würde keinen Rückschluss auf die Art der Veranstaltung zulassen. Es sei üblich, dass auf Rockkonzerten getanzt werden könnte, da die Konzertbesucher von Musik gerade zur Bewegung inspiriert werden sollten. Dennoch würden diese keine Tanzveranstaltung im üblichen Sinne darstellen. Tanzveranstaltungen in der Ausgestaltung einer Disco, wie etwa der ?Single-Abend?, mit dem ermäßigten Steuersatz angemeldet worden. Der Beklagte stelle zu Unrecht auf das Verhältnis des Umsatzes aus dem Getränkeverkauf zu dem Umsatz aus den Eintrittsgeldern ab. Die Umsatzzahlen des Getränkeverkaufs seien auch deswegen hoch, weil hierin die Erlöse aus den Veranstaltungen enthalten seien, für die keine Eintrittsgelder erhoben worden wären, wie beispielweise der Single-Abend. Das Abstellen des Beklagten auf die einzelnen Umsätze sei nicht durch die Umsatzsteuerrichtlinien gedeckt, hier sei vielmehr auf den Charakter der Veranstaltung abzustellen. Eine Wirtschaftlichkeit, wie sie der Beklagte seiner Beurteilung zugrundelegen würde, sei kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG bzw. von Abschn. 166 Abs. 2 der Umsatzsteuerrichtlinien.

    Der Kläger beantragt,

    den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 9. Mai 2000 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2001 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für einen Umsatz von 81.884 DM in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von 7 % erhaben wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er trägt vor, die vom Kläger ausgerichteten Veranstaltungen hätten nicht den Charakter von Konzerten, sondern eines Tanzvergnügens. Es handele sich um Veranstaltungen, wie sie in einer Vielzahl von Fällen zur Anziehung von Publikum eines bestimmten Alters von verschiedenen Gastronomen oder Vereinen mit den Ziel durchgeführt würden, durch die Verpflichtung einer namhaften Band Umsätze im Getränke und Verzehrbereich zu erzielen. Hierfür würde auch die der Eintrittsgelder sprechen, die nur ca. 10 DM betrage. Den aus der Bilanz für das Jahr 1997 ersichtlichen Erlösen aus Eintrittsgeldern von 81.884 DM stünden Aufwendungen für Musiker von 56.123 DM, für Werbung von 18.764 DM, Pachten von 8.521 DM, Beiträge von 4.377 DM sowie sonstige Aufwendungen von ca. 1.000 DM gegenüber. Die Summe der mit den Rockbands zusammenhängenden Aufwendungen betrage, somit 88.815 DM und sei höher als die Erlöse aus dem Kartenverkauf. Die Veranstaltungen des Klägers seien nur deshalb mit wirtschaftlichem Erfolg verbunden, weil die Erlöse aus dem Verkauf von Getränken und Mahlzeiten einen Betrag von ca. 140.000 DM erreichen würden. Allein die heute von Jugendlichen gewünschte Form der freien Beweglichkeit im Laufe der Veranstaltung stellte kein Indiz dar, dass hier ein Konzert im Sinne des Umsatzsteuergesetzes stattfinde. Mit den Veranstaltungen würde die Möglichkeit von Tanz, der Konsum von Speisen und Getränken und Gewinnerwartungen von Auslosungen geboten, welche nicht untergeordnete Bedeutung hätten und den Charakter der Veranstaltung als Konzert beeinträchtigen wurden.

    Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. April 2003, der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. April 2003 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Ergänzend wird auf die mit Blattzahlen bezeichneten Schriftstücke bzw. die Lichtbilder in den Steuerakten und in der Prozessakte verwiesen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage, über die das Gericht gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat, ist begründet. Die Umsätze des Klägers mit dem Verkauf von Eintrittskarten für Rock- bzw. Popkonzerte sind mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG zu besteuern.

    Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u. a. für die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, soweit diese nicht von den in § 4 Nr. 20 UStG aufgezählten Einrichtungen ?dann Steuerbefreiung- durchgeführt werden.

    1.

    Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 26. April 1995 Xl R 20/94, BStBl II 1995, 519). Die Regelung beschränkt sich dabei nicht auf Orchester-Konzerte. Entgegen der eigentlichen Wortsinn wird der Begriff des Konzerts nach dem Sprachgebrauch in einem sehr viel weiteren Sinne verstanden. Außer den Orchester-Konzerten sind daher auch Kammermusik und Solistenkonzerte begünstigt. Das gleiche gilt für die Aufführungen von Chorwerken oder für Liederabende. Begünstigt sind auch Jazzkonzerte oder Veranstaltungen von Pop- und Rockgruppen. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist, dass das Konzert den Charakter der gesamten Veranstaltung bestimmt, d. h. Konzertveranstaltung können nur solche Darbietungen angesehen werden, bei denen Musik und Gesang den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden. Wird die Theateraufführung oder das Konzert gewissermaßen als Einlage im Rahmen einer anderen, nicht begünstigten Veranstaltung bewirkt, geht die Steuervergütung verloren. Nicht begünstigt sind danach z. B. musikalische und gesangliche Darbietungen im Rahmen einer Tanz-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 30. Juli 2001 II 38/99 (V), Juris-Dokument-Nr. STRE 200171194 m. w. N.).

    2.

    Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass bei einem sog. ?Rave? einer partyähnlichen Veranstaltung, bei der besonders nach Techno-Musik getanzt wird- die Tanzveranstaltung dem ?Rave? das Gepräge gibt, soweit Auftritte von Live-Musikern nur eine Anreicherung der nicht Live zum Tanzen gespielten Musik darstellen und zeitlich von untergeordneter Bedeutung sind. In dem dort entschiedenen Fall gab die Tanzveranstaltung dem ?Rave? das Gepräge, da der möglicherweise als konzertant? zu bezeichnende Anteil nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachte.

    3.

    Im Streitfall liegen die Verhältnisse aber gerade anders. Die Veranstaltungen des Klägers sind geprägt durch den Auftritt einer Rock- bzw. Poppgruppe, die namentlich besonders angekündigt wird und wegen der Jugendlichen die Veranstaltung besuchen. Dass im Rahmen der Veranstaltung Alkohol bzw. andere Getränke konsumiert werden und die Jugendlichen tänzerische Bewegungen zu der Musik vollführen, gibt der Veranstaltung nicht das Gepräge einer Tanzveranstaltung im üblichen Sinne. Dies belegen auch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder, die auf ein gewöhnliches Rockkonzert schließen lassen. Zweck der Veranstaltungen und ausschlaggebend für den Besuch durch die Jugendlichen ist vielmehr, den Live-Auftritt der jeweiligen Rock- bzw. Popgruppe mitzuerleben. Auch anlässlich der anderen in § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG genannten begünstigten Veranstaltungen werden üblicherweise Getränke beziehungsweise kleine Speisen konsumiert und soziale Kontakte gepflegt. Insoweit unterscheiden sich die vom Kläger veranstalteten Konzerte nicht von anderen Orchester- oder Jazzkonzerten. Die marktschreierische Ankündigung der jeweiligen Rock- bzw. Popgruppe mit den Bezeichnungen ?Mega-Dance-Party?, ?Pleasure-Dance-Party?, ?Happy-Fun-Abtanz.Party? oder ?Show? sowie die Verlosungen dienen offenbar der Werbung und die Bezeichnungen sind ohne Aussagekraft hinsichtlich des Charakters der Veranstaltung.

    Als Maßstab, was den Zweck der Veranstaltung darstellt, kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht herangezogen werden, dass der Kläger aus dem Getränkeverkauf einen Großteil seines Umsatzes erzielt. Dies könnte nur dann als Maßstab tauglich sein, wenn der Konsum von Alkohol in besonders großen Umfang derart in den Vordergrund drängt, dass die Veranstaltung zu einem Trinkgelage ausartet. Hierfür bietet der Streitfall aber keine Anhaltspunkte. Ansonsten ist der Getränkeumsatz aber nicht geeignet, auf den Charakter der Veranstaltung zu schließen. Denn der Charakter der Veranstaltung ändert sich ?von dem vorgenannten Extremfall abgesehen- nicht in Abhängigkeit der Trinkfreude der Besucher. Der Getränkeumsatz besagt insoweit auch nichts in Bezug darauf, dass es sich bei der Veranstaltung dem Charakter nach um ein Tanzvergnügen handeln würde. Ausschlaggebend für den Charakter der Veranstaltung ist vielmehr ?nach den oben aufgezeigten und schlüssigen Grundsätzen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts-, inwieweit dem Live-Auftritt der Künstler Bedeutung zukommt, damit von einem Konzert gesprochen werden kann. Der BFH hat in seiner vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht zitierten Rechtsprechung auf die ?Aufführung von Musikstücken? abgestellt; auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter ?Konzert? die unmittelbare Darbietung des Musikstückes durch Musiker und nicht das Abspielen von Tonträgern verstanden. Daher ist es sachgerecht für die Beurteilung einer Veranstaltung als Konzert nicht von dem dargebotenen Musikstil, sondern von der Art der Darbietung auszugehen. Bei den Veranstaltungen des Klägers stand der Live-Auftritt der Rock- bzw. Popgruppe eindeutig im Vordergrund, wie sich aus den gesamten Umständen und auch nicht zuletzt dadurch zeigt, dass die Veranstaltungen nur sporadisch und offensichtlich ausgerichtet an den Auftrittsmöglichkeiten der Künstler stattfanden. Die Veranstaltungen des Klägers sind daher als Konzert einzustufen, für die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG gilt.

    4.

    Das Gericht erlaubt sich auf die Aufzeichnungspflichten gem. § 22 Absatz 2 Nr. 1 UStG hinzuweisen. Der vom Kläger vorgenommenen Aufteilung der Umsätze auf Erlöse aus Eintrittskarten- und Getränkeverkäufen ist vom Beklagten aber nicht widersprochen worden, so dass das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    RechtsgebietUmsatzsteuerVorschriften§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG