Routinemäßig lässt sich die Werkstatt eine Abtretung im Hinblick auf die Erstattung der Reparaturkosten unterzeichnen. Die wird oft auch an den
Versicherer übermittelt. Der Kunde entschließt sich, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Damit das alles glatt läuft, tritt die Werkstatt die Schadenersatzforderung wieder an den Geschädigten ab. Diese Situation nutzen manche Versicherer für die These, das „Werkstattrisiko“ sei durch die Abtretung verloren gegangen und lebe durch die Rückabtretung nicht ...
Ein Händler annonciert ein Wohnmobil in einem Portal. Der Verbraucher schreibt, er werde das Fahrzeug kaufen, wenn es ihm bei einer Besichtigung gefalle. Der Kaufvertrag wird in dem Wohnmobil auf einem öffentlichen ...
Der Anwalt konnte den Schadenersatzanspruch des Geschädigten bei
offen abgetretenen Schadenpositionen lange Zeit einfach durchsetzen. Das Thema der Aktivlegitimation kam erst im Rechtsstreit auf. Doch jetzt schreibt ...
Die Thematik unreparierter Vorschäden lässt sich nicht mit der Figur des Werkstattrisikos erschlagen. Denn das Mitreparieren des alten Schadens wäre – bezogen auf Umfang und Anteil am Reparaturaufwand – nicht
unfallbedingt. Wenn die reparierten Fahrzeugschäden nicht unfallbedingt bzw. die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten nicht Teil der Reparatur der Unfallschäden sind, kann sich der Geschädigte nicht auf das Werkstattrisiko berufen (BGH 16.1.24, VI ZR 253/22, Rz. 34, Abruf-Nr. 239194 ).
Mit den Entscheidungen zur Frage, ob ein Anerkenntnis des Versicherers nach Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen die Vorteilsausgleichsabtretung ein „sofortiges Anerkenntnis“ ...
In einem beim VG Düsseldorf anhängigen Verfahren ist um die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren gestritten worden. Das VG hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des ...
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Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hatte eine Arbeitsgruppe beauftragt, den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut vorzuschlagen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Die unabhängige Expertenarbeitsgruppe hat für § 24a StVG u. a. einen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Der Gesetzgeber hat durch das „6. Gesetz ...