Das AG muss einem Entbindungsantrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG stattgeben, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine
Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden.
Auf Zahlung an die Werkstatt klagen, Zug um Zug die Vorteilsausgleichsabtretung, fertig. So war es bisher. Nunmehr hat ein großer Versicherer seine neue Regressabteilung aktiviert, und jetzt kommt ein neuer Aspekt in die Thematik, nämlich § 402 BGB.
Dass ein Finanzierungsleasingvertrag ohne Recht oder Verpflichtung zum Erwerb für den Verbraucher nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherkreditrechts widerruflich ist, ist längst vom BGH geklärt.
Bisher liefen Klagen wegen restlichen Schadenersatzes bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen durch, weil auch die Gerichte wegen der „Who´s who“-Fragen gar nicht so genau hingeschaut haben. Nun hat der VI.
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In einem Regressverfahren des Versicherers gegen eine Werkstatt aus der Vorteilsausgleichsabtretung behauptet der Versicherer, einige der
berechneten Arbeiten seien gar nicht durchgeführt worden. Insoweit habe die Werkstatt eine sekundäre Darlegungslast, denn der Versicherer habe ja keinen Einblick, ob die Arbeiten durchgeführt worden seien.