· Haftungsrecht
Versenkbarer Straßenpoller beschädigt Fahrzeug

| Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Autos passiert. Das Landgericht Lübeck hat einen Betreiber kürzlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. |
Was war passiert?
Ein Mann hält mit einem Abschleppfahrzeug vor einem versenkbaren Straßenpoller auf einer Grundstückszufahrt. Vor dem Poller steht ein Schild „Automatische Polleranlage ‒ Nur Einzeldurchfahrt zulässig“. Der Mann fragt, ob er durchfahren kann, woraufhin der Poller im Boden versenkt wird. Der Mann fährt los, dann passiert es: Nach einigen Sekunden fährt der Poller automatisch wieder hoch und trifft das Abschleppfahrzeug. Der Mann verlangt Schadensersatz, aber der Betreiber des Pollers und dessen Versicherung weigern sich.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat entschieden, dass der Betreiber den Schaden ersetzen muss. Der Poller hatte keine technischen Geräte wie Lichtschranken oder Kontaktschleifen, die verhindern, dass er in dem Moment hochfährt, in dem ein Auto darüberfährt. Der Betreiber hätte eine richtige Nutzung des Pollers sicherstellen müssen. Es stimme zwar, dass man normalerweise schnell über den Poller fährt. Aber es gebe viele Gründe, warum das nicht immer möglich sei (zum Beispiel, wenn Kinder auf der Straße sind). Durch das Schild mit dem Hinweis „Nur Einzeldurchfahrt zulässig“ habe der Betreiber nicht ausreichend vor der Gefahr gewarnt.
Wie ist die Rechtslage?
Wer eine Gefahrenlage ‒ gleich welcher Art ‒ schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Wer sich mit den Gefahren eines Straßenpollers nicht ausreichend auseinandersetzt oder keine geeigneten Vorsichtsmaßnahmen trifft, muss Schadensersatz zahlen.
Wie entschieden andere Gerichte?
Ein Leser verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Saarländischen OLG (31.8.04, 3 U 748/03). Dort war der Kläger hinter einem Linienbus über einen durch den Bus per Funksignal versenkten Poller hergefahren. Der Poller wurde hinter dem Bus wieder hochgefahren. Dabei hob er das gerade dort fahrende Fahrzeug des Kläger an und beschädigte es von unten. Auch hier machte das OLG deutlich, dass das Verschulden beim Betreiber des Pollers liegt. Er hätte besondere technische Vorkehrungen treffen müssen, die ein plötzliches, von in unmittelbarer Nähe befindlichen Verkehrsteilnehmern unbemerktes Hochfahren des Pollers verhindert hätten. Es reiche nicht aus, nur ein Warnschild aufzustellen.
Quelle | Pressemitteilung des LG Lübeck zum Urteil vom 26.7.24, 10 O 310/23, rechtskräftig