Wer infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und deswegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit so überschreitet, dass nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, ist regelmäßig auch mit dem Fahrverbot zu belegen. Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen.
Die Sachrüge im Rahmen der Revision/Rechtsbeschwerde zu begründen ist an sich nicht schwer. Zur Begründung muss – anders als bei der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO!) – nicht viel ausgeführt werden.
Der Gesetzgeber hat im Zivilprozessrecht die Verfahrensgrundsätze überarbeitet. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass künftig Tonübertragungen für Journalisten in Medienarbeitsräume möglich sind. Dies war vor allem beim Münchener NSU-Prozess gefordert worden.
Der Wechsel von Winter- zu Sommerreifen läuft beim Reifenhändler meist unkompliziert ab. Manchmal kann es aber auch zu Problemen kommen. Über einen solchen Fall hatte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu ...
Beim Kampf um die Akteneinsicht und/oder in die Messunterlagen kann jetzt eine Entscheidung des OLG Zweibrücken Bedeutung erlangen. Sie ist zwar zur Akteneinsicht im Strafverfahren – Datenträger mit ...
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Fahrer großer Automobile müssen selbst beurteilen, ob eine Tiefgarage von den Abmessungen her für derartige Fahrzeuge geeignet ist, und welche Gefahren zu erwarten sind.