Die LEGAL REVOLUTION ( legal-revolution.com/de ) ist Europas größte Kongressmesse für Recht und Compliance – der Treffpunkt für die gesamte Rechtsabteilung, Wirtschaftskanzlei und Compliance-Abteilung. Das IWW Institut ist mit einem Stand vor Ort. Besuchen Sie uns und lassen Sie uns in den Austausch kommen.
Das OLG Karlsruhe hat in einem Bußgeldverfahren in Zusammenhang mit einem Ablehnungsgesuch zur Frage Stellung genommen, ob einem Verteidiger aufgegeben werden kann, ggf. eine Stellungnahme durch Telefax einzureichen.
Wer „Verkehrsschilder“ nicht versteht, oder verstehen will, auf denen Verhaltensregeln angezeigt werden, die einen Regelungseingriff in den Verkehrsfluss vorgeben, und statt der gebotenen Rücksicht genau das ...
Ein häufiger Einwand von Betroffenen gegen den Vorwurf einer auf einer Autobahn festgestellten Unterschreitung des nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstands ist, dass die Abstandsunterschreitung durch ...
Wir haben RVG prof. weiterentwickelt, um Ihren Alltag noch einfacher zu machen: Mit dem RVG-Rechner, dem PKH-Rechner und dem Reisekosten-Rechner bieten wir Ihnen jetzt auf der Website iww.de/rvgprof drei praktische ...
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Gratis-Update: das neue Namensrecht auf einen Blick
Das seit 01.05.2025 geltende neue Namensrecht eröffnet neue Spielräume bei der Namenswahl. Doch was ist konkret möglich und was nicht? Die Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt bietet einen Kompakt-Überblick über die möglichen Konstellationen und gibt praktische Beispiele zur Anwendung
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Scheut das (Amts-)Gericht eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Sachaufklärung und stellt das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein, kann das Ermessen hinsichtlich der Auslagenentscheidung willkürfrei regelmäßig nur dahin gehend ausgeübt werden, dass es bei der grundsätzlichen
Regelung des § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat.