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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Die Warnpflicht des Geschädigten gem. § 254Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB nach einem Haftpflichtschaden

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | In der aktuellen Rechtsprechung der Instanzgerichte ist die Tendenz zu beobachten, die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht beim Sach- und Sachfolgeschaden zu verschärfen. Das gilt auch für die in der 1. Alt. des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB geregelte Warnpflicht. Was der Geschädigte und sein Anwalt insoweit zu tun haben und was sie unterlassen dürfen, ist allenfalls in den Grundzügen geklärt. Im Detail ist manches unklar. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand. |

     

    Arbeitshilfe / Voraussetzungen einer Warnpflichtverletzung

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • a) Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
    • Ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (BGH NJW-RR 10, 909). Hierbei sei maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (BGH a.a.O.). Ungewöhnlich hoch ist ein Schaden, wenn er das zu erwartende Maß „sehr erheblich“ übersteigt (Lange/Schiemann, Schadenersatz, 3. Aufl., § 10 IX 2). Doppelt ungenau OLG Karlsruhe (VersR 12, 590 = NZV 11, 546): „Gefahr eines drohenden höheren Schadens“.

    • b) Für den Geschädigten muss die Gefahr zumindest erkennbar sein
    • Die Warnpflicht wird nur ausgelöst, wenn die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens dem Geschädigten bekannt oder zumindest erkennbar ist. Es gilt bei dieser Frage, die der Verschuldensprüfung vorgelagert ist, ein objektiver Maßstab. Persönliche Defizite entlasten hier nicht. Anwaltswissen wird zugerechnet, während Unfalldienstleister wie Sachverständige, Werkstätten oder Ärzte keine Erfüllungsgehilfen des Geschädigten sind. Besteht berechtigter Grund zur Annahme, der Schaden bleibe im üblichen Rahmen, entfällt bereits der objektive Tatbestand einer Warnpflichtverletzung. Jedenfalls fehlt es an dem zusätzlich erforderlichen Verschulden. Das Unterbleiben einer objektiv gebotenen Warnung muss zumindest fahrlässig sein. Wenn der Geschädigte aus seiner Sicht ex ante annehmen kann, die Gegenseite verfüge über genügend Informationen, um die drohende Gefahr zu erkennen, ist das Unterbleiben einer Warnung jedenfalls nicht vorwerfbar.

    • c) Keine Kenntnis oder Kennenmüssen von der Gefahr auf Schädigerseite
    • Ein schutzwürdiges Informationsinteresse kann nur der schuldlos unwissende Schädiger/VR haben. Wissen kann sich aus der Kenntnis von Beruf bzw. dem Gewerbe des Geschädigten ergeben, auch aus dem Beschädigungsbild lt. Gutachten sowie aus der Prognose des Sachverständigen über die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer.

    • Von der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme müsse der Schädiger/VR in aller Regel nicht von vornherein ausgehen, so BGH NJW 74, 34. Dahinter steht die (heute fragwürdige) Vorstellung, dass Geschädigte zumindest kleinere bis mittlere Fahrzeugschäden aus Eigenmitteln vorfinanzieren. Der BGH mutet dem Geschädigten grundsätzlich zu, „die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist“ (NJW 07, 1676 Tz. 9; NJW 74, 34). Was Letzteres konkret bedeutet, liegt im Dunkeln.
     

    Arbeitshilfe / Einzelfragen zur Warnpflichtverletzung

    Zur Warnpflichtverletzung gibt es viele Einzelfragen.

    • a) Was heißt „Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens“ in Unfallsachen?
    • Anders als z.B. bei Frachtschäden lässt sich bei Verkehrsunfallschäden nicht in einem bestimmten Betrag oder Prozentsatz angeben, wann ein Schaden ungewöhnlicher Höhe droht. Ausgangspunkt ist, welche Höhe vergleichbare Unfallschäden erfahrungsgemäß, also gewöhnlich, erreichen.

      • Personenschaden
    • Vor allem im Zusammenhang mit Verdienstausfallschäden von Selbstständigen und Ansprüchen auf Ersatz von Finanzierungskosten wird die Warnpflicht des Verletzten erörtert (z.B. OLG Nürnberg zfs 00, 12; nur am Rand KG 21.6.10, 12 U 20/10, SVR 11, 223 - Zahnarzt/Elterndarlehen). Generell gilt die Devise: So früh und so konkret wie möglich auf die Gefahr vermeidbarer Mehrkosten hinweisen, z.B. bei einer Kreditaufnahme.

      • Fahrzeugschaden
    • Generell ist er eine relativ feste und damit auch für den Schädiger/VR überschaubare Größe. Nach dem 130-Prozent-Modus abzurechnen, setzt keine vorherige Information des VR voraus. Gleiches gilt für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis. Auch in diesen Sonderfällen genügt der Geschädigte mit der Schadensanzeige nach § 119 Abs. 1 VVG und der Übermittlung des Gutachtens seiner Informationsobliegenheit. Ergibt sich nachträglich ein höherer Reparaturaufwand als nach dem Gutachten kalkuliert, braucht der Geschädigte dem VR vor oder während der Instandsetzung keine gesonderte Mitteilung zu machen. Mit Blick auf den Fahrzeugschaden - also ohne Nutzungsausfall - genügt i.d.R. die spätere Rechnungsvorlage oder eine Bestätigung des Sachverständigen. Ein Informationsversäumnis der Werkstatt kann dem Geschädigten grds. nicht zugerechnet werden (OLG Saarbrücken VA 12, 96).

    • Nutzungsausfallschaden
    • Als Folgeschaden ist er weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert, damit für den Schädiger/VR nicht ohne Weiteres abschätzbar. Anhand des ihm übermittelten Gutachtens kann der VR lediglich erkennen, ob das Fahrzeug noch fahrbereit ist oder nicht, ob schadensrechtlich eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung in Frage kommt und welche Zeit hierfür nach Einschätzung des Sachverständigen erforderlich ist. Wie der Geschädigte die Ausfallzeit überbrücken wird, ob mit oder ohne Mietwagen, liegt für den VR ohne Zusatzinformation im Ungewissen.

    • Hauptanwendungsfall der Warnpflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ist das Unvermögen des Geschädigten, die von ihm in die Hand genommene Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Zur Vorfinanzierungs- und Kreditaufnahmepflicht näher VA 09, 204; aktuell OLG Köln 20.3.12, 15 U 170/11, Abruf-Nr. 121462. Nicht das finanzielle Unvermögen löst die Warnpflicht aus, sondern die daraus resultierende Gefahr einer wesentlichen Vergrößerung des Ausfallschadens. Aktuell dazu OLG Düsseldorf DAR 12, 253; OLG Karlsruhe VersR 12, 590; KG 9.4.09, 12 U 23/08, Abruf-Nr. 111647 (DAR 10, 138); LG Saarbrücken 10.7.09, 13 S 157/09, Abruf-Nr. 093398. In sämtlichen (Langzeit-)Fällen wurde zulasten der Geschädigten entschieden. Die Fehler, die ihnen und ihren Anwälten unterlaufen sind, waren durchaus vermeidbar.
    • b) Das Warnprogramm beim Nutzungsausfallschaden
    • Beim Nutzungsausfallschaden sind die folgenden Punkte zu beachten:

    • Wann muss die Warnung erfolgen? 
    • „Frühzeitig“ bzw. „rechtzeitigu“, so die Gerichte. Konkret heißt das: Sobald sich die Gefahr einer ungewöhnlichen Schadensvergrößerung abzeichnet, muss der Geschädigte aktiv werden. Wegen der höheren Kosten sind bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs generell strengere Anforderungen an die Warnpflicht zu stellen als bei einem Verzicht auf einen Mietwagen mit Abrechnung nach Sanden/Danner/Küppersbusch.
      • Anmietung eines Ersatzfahrzeugs 
    • Ein Geschädigter ohne Möglichkeit der Vorfinanzierung (keine Eigenmittel, Kreditkarte, Bankkredit) kann unter Umständen verpflichtet sein, sich vor der Anmietung mit dem gegnerischen VR in Verbindung zu setzen, um eine Deckungszusage oder einen Kostenvorschuss zu fordern (BGH VA 08, 74 Tz.19). Jedenfalls in einer sog. Eil- oder Notsituation (dazu BGH NJW 10, 2569) ist dafür kein Raum (BGH VA 08, 74).

    • Ob ein zur Vorfinanzierung nicht verpflichteter Geschädigter (= Regelfall) bereits vor Eingang einer positiven Nachricht des VR (Deckungs- bzw. Zahlungszusage, Reparaturkostenübernahme, Reparaturfreigabe oder Vorschuss) zur Erteilung des Reparaturauftrags verpflichtet ist, um die Mietwagenkosten klein zu halten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Näheres im Praxishinweis zu LG Detmold VA 12, 112 - in dieser Ausgabe.

    • Schon im ersten Anwaltsschreiben (Anspruchsanmeldung) muss auf die prekäre finanzielle Situation des Mandanten und auf die drohenden (Mietwagen-)Mehrkosten unmissverständlich hingewiesen werden (zu den inhaltlichen Anforderungen s.u. letzter Punkt). Eine telefonische Benachrichtigung des VR genügt (LG Hamburg 30.3.12, 302 O 265/11, Abruf-Nr. 121755). Eine Aktennotiz ist ein taugliches Beweismittel (AG Ludwigshafen SP 12, 197).

    • Sicherheitshalber sollte eine Warnung auch erfolgen, wenn nach dem Ausmaß des Fahrzeugschadens die Möglichkeit einer Eigenfinanzierung auch aus Sicht des VR eher fernliegt. Beispiel: erhebliche Beschädigung eines neuwertigen Pkw. Bei einem Durchschnittsneuwagenpreis von 26.500 EUR und einer Finanzierungsquote von 75 Prozent ist die gutachtenbelegte Anmeldung eines unechten Totalschadens bei einem Privat-Pkw i.d.R. „selbstwarnend“. Gleichwohl für Warnpflicht OLG Düsseldorf DAR 12, 253.

    • Keinesfalls darf der Anwalt mit dem Warnhinweis warten, bis Verzug eingetreten ist. Selbst ein nur „zögerliches Regulierungsverhalten“ ist keine Voraussetzung für eine Warnpflicht, sondern nur ein zusätzlicher Anlass (missverständlich OLG Karlsruhe VersR 12, 590). Der entscheidende Punkt ist das Anwachsen der Kostenlast infolge einer Verlängerung der normalen, vom VR nach Aktenlage einkalkulierbaren Ausfallzeit.

    • Weitere warnpflichtige Kostentreiber außer Mittellosigkeit und Kreditunwürdigkeit: geplatzte Kreditverhandlungen, Unfallkredit, Urlaub, Ersatzteilengpass (OLG Frankfurt VA 06, 23), Lieferverzögerung bei Ersatzkauf, Bestellung eines Neufahrzeugs vor dem Unfall mit Auslieferung erst längere Zeit danach (BGH VA 08, 37; 09, 73) oder Abwicklungsschwierigkeiten bei Veräußerung des Unfallfahrzeugs (LG Hannover NZV 11, 547).
      • Verzicht auf Mietwagen/pauschale Nutzungsentschädigung 
    • Auch in diesem Fall hat der Geschädigte alles ihm Mögliche und Zumutbare daran zu setzen, um die Ausfallzeit und damit den Schadensumfang zu begrenzen (allg. dazu VA 11, 95, 98). In einer „Armutsmitteilung“ an das Regulierungsbüro (Grüne Karte) rund vier Wochen nach dem Unfall hat der BGH keinen Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB gesehen (NJW 05, 1044). In einem normalen Inlandsfall hat das OLG Düsseldorf einen Zeitraum von 19 Tagen nicht beanstandet (VA 11, 164), während 27 Tage nach Erkennen der Fahruntauglichkeit für das OLG München verspätet ist, aber folgenlos sein kann (Abruf-Nr. 111626). Wenn der Geschädigte zunächst eine kurze Zahlungsfrist gesetzt hat, darf er bis zum Ablauf warten, bevor er einen „Armutshinweis“ erteilt (LG Stuttgart, Abruf-Nr. 111416).

    • Welchen Inhalt muss der Warnhinweis haben? 
    • Der Ersatzpflichtige soll in die Lage versetzt werden, rechtzeitig wirksame Maßnahmen zur Kleinhaltung des Schadens zu ergreifen. Daran hat sich der Inhalt der Warnung auszurichten (vgl. KG DAR 10, 138). Die Anforderung einer Reparaturkostenübernahmebestätigung reicht für sich allein nicht aus (Brand. OLG 11.11.10, 12 U 33/10, Abruf-Nr. 104225; LG Saarbrücken 10.7.09, 13 S 157/09, Abruf-Nr. 093398); ebenso wenig die bloße Anforderung eines Vorschusses zur Auslösung des Fahrzeugs (OLG Celle VersR 80, 633). Es müsse konkret dargelegt werden, dass eine Bezahlung der Werkstattrechnung mit Eigenmitteln und/oder per Kredit nicht möglich sei (OLG Celle a.a.O.; LG Saarbrücken a.a.O.). Eine Verdienstbescheinigung o.Ä. muss nicht vorgelegt, Kreditunwürdigkeit nicht glaubhaft gemacht werden.
    • Geeignete Belege beizufügen oder nachzureichen, zumindest dies anzubieten, ist indes ratsam. Außerdem sollte ausdrücklich mitgeteilt werden, dass der Unfallwagen nicht fahrbereit ist (ggf. Hinweis auf Gutachten), eine Notreparatur technisch und/oder finanziell nicht in Betracht kommt (dazu OLG Düsseldorf VA 08, 92) und auch kein Zweitwagen zur Verfügung steht. Beispiele für zeitlich-inhaltlich korrekte Hinweise: OLG Düsseldorf VA 11, 164; OLG Düsseldorf VA 07, 213; Brand. OLG 30.8.07, 12 U 60/07, Abruf-Nr. 073046.
    • c) Kausalität
    • Zwischen dem Unterlassen der gebotenen Warnung und der Schadenserweiterung (Mehrkosten) muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Mitursächlichkeit genügt. An der erforderlichen Kausalität fehlt es, wenn der Schädiger/VR die Warnung ohnehin nicht beachtet hätte (BGH NJW 89, 290; OLG Karlsruhe VersR 12, 590).

    • d) Darlegungs- und Beweislast
    • Der Schädiger/VR hat den gesamten Unterlassungstatbestand incl. Kausalität darzulegen und notfalls zu beweisen. Den Geschädigten kann eine sekundäre Darlegungslast treffen. Das Beweismaß richtet sich nach § 286 ZPO (BGH VersR 86, 1208; KG DAR 10, 138), bei der unter Pkt. c) angesprochenen Kausalität nach § 287 ZPO (BGH VersR 86, 1208; KG DAR 10, 138). Für den Schädiger/VR streitet die Vermutung, sich entsprechend der Warnung interessengerecht verhalten zu haben, z.B. durch Zahlung eines Vorschusses. Daraus folgt, dass es Sache des Geschädigten ist, darzulegen und zu beweisen, dass eine rechtzeitige Warnung ausnahmsweise ohne schadensmindernde Wirkung geblieben wäre. Darauf kann aufgrund des späteren Regulierungs- und Prozessverhaltens geschlossen werden (pro Gesch. OLG München, Abruf-Nr. 111626; AG Dortmund 20.9.11, 429 C 4933/11, Abruf-Nr. 121756; pro VR OLG Karlsruhe VersR 12, 590; KG DAR 10, 138).

    • e) Rechtsfolgen einer Warnpflichtverletzung
    • Beschränkt wird die Haftung des Schädigers/VR auf den Betrag, den er bei gehöriger Erfüllung der Warnpflicht zu leisten gehabt hätte (wie § 120 VVG). Beim Nutzungsausfallschaden wird die effektive Ausfallzeit um den Zeitraum gekürzt, der auf das Unterbleiben einer zeitlich und inhaltlich korrekten Warnung zurückzuführen ist (OLG Celle VersR 80, 633). Bei bloßer Verzögerung der Warnung rechnet das OLG Karlsruhe (VersR 12, 590): Entschädigungszeit = normale Ausfallzeit + Zeitraum zwischen Zugang der Warnung und Zahlung des VR.

    • Wenn man mit BGH NJW-RR 09, 175 in der Warnpflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB lediglich einen besonderen Anwendungsfall des § 254 Abs. 1 BGB sieht, müssten eigentlich sämtliche Verursachungs- und Verschuldensanteile gegeneinander abgewogen werden, damit auch solche, die die Entstehung des Schadens betreffen. Eine derartige Gesamtabwägung unterbleibt regelmäßig. Unerörtert bleibt auch, ob grob fahrlässiges Schädigerverhalten den Geschädigten hinsichtlich seiner Warnobliegenheit entlastet, was zumindest unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben erwägenswert ist. Aus Rechtsgründen zwingend geboten ist eine Abwägung, sofern der Schädiger/VR mit der Schadenersatzleistung in Verzug geraten ist (näher zu Fälligkeit und Verzug VA 09, 186 ff.). Dann kann eine Warnpflichtverletzung vollständig zurücktreten (vgl. BGH VersR 63, 1161; OLG Düsseldorf VA 02, 1).

    • f) Praxishinweis für den Rechtsanwalt des Geschädigten
    • Wenn der Schädiger/VR einen Verstoß gegen die Warnpflicht geltend macht, empfiehlt sich eine vierstufige Verteidigung:

    • Pflichtwidrigkeit als solche bestreiten,
    • hilfsweise die Kausalität eines etwaigen Verstoßes,
    • weiter hilfsweise für vollständiges Zurücktreten plädieren (Stichwort Verzug)
    • und äußerst hilfsweise Umfang der Anspruchskürzung bekämpfen.

    Weiterführender Hinweis

    • Muss der Geschädigte die Kosten der Schadensbehebung vorfinanzieren? Eggert, VA 09, 204
    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 114 | ID 34099750