Staatsanwaltschaft und Gerichte müssen in der verfassungsrechtlich
gebotenen Weise prüfen, ob die Voraussetzungen der § 111a Abs. 1 S. 1 StPO, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegen. Denn auch vorläufige Eingriffe in Freiheitsrechte können nicht mit vagen Annahmen und nicht näher plausibilisierten oder angreifbaren Schätzungen von Strafverfolgungsbehörden gerechtfertigt werden. Sie bedürfen vielmehr einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.
Der VerfGH Rheinland-Pfalz hat inzwischen zur Frage der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bei Nichtherausgabe von Case-List und
Statistikdatei im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung Stellung ...
In der Praxis spielen die Fragen, die mit einer ausreichenden Belehrung des Betroffenen/Beschuldigten zusammenhängen, eine große Rolle. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, ob bei einer nicht genügenden ...
In der Praxis äußern sich die OLG häufig zu den §§ 73, 74 OWiG. Dabei geht es in der Regel um die Frage, ob der Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung hätte entbunden werden müssen (§ 73 Abs. 2 OWiG) bzw. ob eine Verwerfung des Einspruchs bei unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen zu Recht erfolgt ist. Dazu stellen wir einige neuere Entscheidungen vor.
Die Frage, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen wurde, hat für den Betroffenen ggf. weitreichende Folgen. Denn bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird meist kein Absehen ...
Nach dem pandemiebedingten Tiefststand im Jahr 2020 ist die Zahl der Alkoholunfälle im vergangenen Jahr wieder leicht gestiegen. Bei insgesamt 13.628 Unfällen mit Personenschaden stand mindestens ein ...
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Allein der Umstand, dass der Angeklagte unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und von Vorfahrtsregelungen vor der Polizei flüchtete, genügt nicht zur Annahme der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
erforderlichen Absicht, auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.