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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    VerfGH Rheinland-Pfalz zum fairen Verfahren: Nichtherausgabe von Case-List und Statistikdatei

    | Der VerfGH Rheinland-Pfalz hat inzwischen zur Frage der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bei Nichtherausgabe von Case-List und Statistikdatei im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung Stellung genommen. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hat den Betroffenen am 4.2.19 (sic!) wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Die Messung wurde mit dem in einem Anhänger (Enforcement Trailer) eingebauten Messgerät PoliScan FM1 der Firma Vitronic vorgenommen. Die Verteidigung hatte bereits vor der Hauptverhandlung u. a. die Zurverfügungstellung der Statistikdatei mit Case-List sowie die Reparatur-, Wartungs- und Eichnachweise beantragt. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger den Antrag auf Einsicht in die Messunterlagen wiederholt, verbunden mit einem Aussetzungsantrag.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Koblenz hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Der VerfGH hat der daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben (VA 20, 54) Das OLG Koblenz habe gegen die Rechte des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz und auf den gesetzlichen Richter verstoßen, indem es willkürlich die Rechtsbeschwerde nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache nicht dem BGH im Wege der Divergenzvorlage zur Entscheidung vorgelegt habe. Das OLG Koblenz ließ daraufhin die Rechtsbeschwerde zu, hob das Urteil des AG vom 4.2.19 auf und verwies die Sache an das AG zurück. Dieses verurteilte den Betroffenen erneut ‒ diesmal unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer zu einer Geldbuße von 80 EUR. Der Betroffene stellte erneut einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte u. a. die Verletzung des Einsichtsrechts in die begehrten Messunterlagen sowie die Verwendung eines die Rohmessdaten löschenden Geschwindigkeitsmessgeräts. Das OLG Koblenz verwarf den Zulassungsantrag als unbegründet. Dagegen wendet sich der Betroffene erneut mit der Verfassungsbeschwerde und rügt die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips in Gestalt des Rechts auf ein faires Verfahren, des Willkürverbots und der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes. Die hat zum Teil Erfolg (27.10.22, VGH B 57/21, Abruf-Nr. 232182).