Erscheint der Angeklagte/Betroffene im Hauptverhandlungstermin nicht, droht Verwerfung seines Einspruchs oder seiner Berufung. Es sei denn, das Ausbleiben des Angeklagten/Betroffenen ist genügend entschuldigt.
Dem Verteidiger sind die Messunterlagen in Form des ersten und des letzten Bildes der gesamten Messreihe sowie der jeweils fünf Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen im Rahmen einer Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.
§ 69 Abs. 5 S. 1 OWiG sieht vor, dass der Amtsrichter ein Verfahren wegen offensichtlich unzureichender Sachaufklärung an die Verwaltungsbehörde zurückgeben kann. Kommt die Verwaltungsbehörde dann dem ...
Insbesondere auch beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort spielt die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Praxis eine große Rolle (§§ 69, 69a, 142 StGB; § 111a StPO). Wir haben dazu zwei aktuelle ...
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Ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, kann nicht geltend machen, auf den Führerschein angewiesen zu sein.