Entspricht eine Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, muss sich, wenn der Tatrichter dennoch die für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Regelfolgen des BKat festsetzt, den Urteilsgründen entnehmen lassen, ob der Geschwindigkeitsmessung ein Ausnahmefall im Sinn der Richtlinien zugrunde gelegen hat (OLG Stuttgart 3.2.11, 2 Ss 8/11).
Es verstößt gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, eine Berufung zu verwerfen, obwohl der Angeklagte telefonisch zutreffend ankündigt, dass er irrtümlich vor dem erstinstanzlichen Gericht erschienen sei und ...
Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine bestimmte Stelle (hier: Bushaltestelle) eine gefährliche Stelle im Sinne von Richtlinien zur Verkehrsüberwachung darstellt (OLG Stuttgart 25.3.11, 2 Ss 153/11).
Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes kommt auch bei mehreren Voreintragungen des Betroffenen wegen einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung nur in Betracht, wenn die neue Tat wertungsmäßig dem Regelfall der Anordnung eines Fahrverbots i.S. des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV gleichzusetzen ist (OLG Bamberg 30.3.11, 3 Ss OWi 384/11).
Stellt sich der Täter dem herannahenden Kraftfahrer lediglich für 30 Sekunden in den Weg und zwingt ihn allein durch seine körperliche Anwesenheit zum Anhalten, liegt keine Gewalt im Sinne des § 240 Abs.
Verweigert der Beschuldigte die Mitwirkung an einem freiwilligen Atemalkoholtest und fehlen auch sonstige eindeutige Anhaltspunkte für einen Alkoholisierungsgrad außerhalb eines rechtlich relevanten Grenzwerts, ist ...
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Liegt zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und dem Antritt einer Pkw-Fahrt ein nicht unerheblicher Zeitraum, kann es an der Erkennbarkeit einer fortbestehenden Wirksamkeit von ggf. zuvor genossenen Betäubungsmittel fehlen, sodass es näherer Ausführungen des Tatrichters bedarf, aufgrund welcher Umstände sich der Fahrzeugführer dennoch hätte bewusst machen können, dass der Konsum trotz des Zeitablaufs noch Auswirkungen haben kann (OLG Karlsruhe 8.3.11, 3 (5) SsBs 57/11 - AK 32/11).