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  • 04.07.2011 | Fahrverbot

    Beharrlicher Pflichtenverstoß

    Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes kommt auch bei mehreren Voreintragungen des Betroffenen wegen einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung nur in Betracht, wenn die neue Tat wertungsmäßig dem Regelfall der Anordnung eines Fahrverbots i.S. des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV gleichzusetzen ist (OLG Bamberg 30.3.11, 3 Ss OWi 384/11, Abruf-Nr. 111906).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung am 6.6.10 um 21 km/h u.a. ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen den Betroffenen war zuvor zuletzt wegen einer am 8.10.09 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 24 km/h eine Geldbuße verhängt worden; diese Verurteilung war seit dem 12.12.09 rechtskräftig. Außerdem sind wegen weiterer drei am 14.11.06, 21.3.06 und 10.12.07 begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 24 km/h, rechtskräftig seit dem 3.1.09, 24.6.06 und 1.3.08 jeweils gegen den Betroffenen Geldbußen festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Das OLG hat das Fahrverbot entfallen lassen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Beharrlichkeit i.S. des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG liegt vor bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, sodass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann dabei mangelnde Rechtstreue offenbaren.  

     

    Außerhalb des Regelfalls kann ein Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes angeordnet werden, wenn die (neuerliche) Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV gleichzusetzen ist. Das kann im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit, der Häufigkeit früherer Verstöße auch bei einer Unterschreitung des „Grenzwertes“ von 26 km/h der verfahrensgegenständlichen bzw. der früheren Geschwindigkeitsverstöße oder auch wegen früherer erhöhter Bußgeldahndungen oder eines früheren Fahrverbots geboten sein. Dem Zeitmoment kommt, wie sich § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV entnehmen lässt, Bedeutung für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes insoweit zu, als der Zeitablauf zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit) und des jeweiligen Eintritts der Rechtskraft zu berücksichtigen ist. Daneben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten.