Wenn auf Ihrer Homepage nichts passiert, kommt der (potenzielle) Mandant nie wieder. Geben Sie ihm einen Anreiz, wieder bei Ihnen vorbeizuschauen. Ein wichtiger Baustein dafür sind aktuelle Rechtsinformationen.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4b CoronaImpfV haben Anwälte – nachrangig nach den in §§ 2, 3 CoronaImpfV genannten Gruppen mit höchster bzw. hoher Priorität – einen Anspruch auf „Schutzimpfung mit erhöhter Priorität“. Da die Bundesländer – und nicht die Rechtsanwaltskammern (RAK)! – für die Organisation der Impfungen zuständig sind, wird die Terminvergabe regional unterschiedlich geregelt. AK hatte über eine Initiative der RAK Berlin berichtet (siehe ak.iww.de , Abruf-Nr. 47343770 ). Daraufhin haben ...
Anwälte haben – nachrangig nach den in §§ 2, 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) genannten Gruppen mit höchster bzw. hoher Priorität – einen eindeutigen ...
Der Bundesrat hat heute das kürzlich vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität gebilligt. Es kann daher jetzt dem ...
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Das seit 01.05.2025 geltende neue Namensrecht eröffnet neue Spielräume bei der Namenswahl. Doch was ist konkret möglich und was nicht? Die Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt bietet einen Kompakt-Überblick über die möglichen Konstellationen und gibt praktische Beispiele zur Anwendung
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Fortbildung in Coronazeiten leicht gemacht: Ab sofort gibt es die beliebten IWW-Webinare auch im Arbeitsrecht. Mit vier Terminen im Jahr können Sie Ihre Fortbildung bequem planen und am heimischen PC absolvieren. Erster Termin ist am Montag, den 1.3.21.