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  • · Fachbeitrag · Editorial

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    in dieser Ausgabe lesen Sie erstmals ein Editorial von mir.

     

    Kurz möchte ich mich zunächst vorstellen: Als junger Anwalt landete ich bei einem beinharten Strafverteidiger der alten Berliner Schule, der bei einem der Drei, die manch einer aus der tollen Doku „Die Anwälte ‒ eine deutsche Geschichte“ kennt, sein Handwerk gelernt hatte. So manches, was ich da lernen durfte, half mir ganz enorm bei meiner Spezialisierung im Verkehrsrecht und meiner Leidenschaft, der Strafverteidigung von Kraftfahrern. Seit nun schon über zehn Jahren versuche ich, erprobte Strategien in der Anwaltsfortbildung an den Mann oder auch die Frau zu bringen. Nunmehr auch hier im Team mit Joachim Otting und meinem zweiten Lehrmeister, Detlef Burhoff.

     

    Und es geht gleich los: In Kürze startet die StVO-Novelle, zweiter Versuch. Diesmal wohl ohne Formfehler, zum Glück für alle selbst Autoverliebten auch ohne verfrühte Fahrverbote, aber mit weitgehend verdoppelten Geldbußen bei Tempoüberschreitungen. Wie (un)nah die Politik am Bürger ist, zeigt sich hier leider abermals: Durch die 40-Prozent-Vorsatz-Rspr. wurden ja schon ohnehin fast sämtliche mandatsrelevanten Geldbußen verdoppelt! Nun also häufig x 4!

     

    Für uns heißt dies mehr rechtsbeschwerdefähige Verfahren. Und das heißt mehr Möglichkeiten in der Verteidigung. Und wir müssen uns engagieren gegen den Raubbau am rechtsstaatlichen Verfahren, wenn die Rechtsprechung versucht, das gerichtliche Einspruchsverfahren, z. B. durch Verzicht auf Zeugenvernehmungen immer mehr zur Einspruchsrücknahmemaschinerie zu machen. Das BVerfG hat deutlich gemacht, dass auch in Bußgeldsachen Betroffene starke Verteidigungsrecht haben!

     

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen,

    Ihr Leif Hermann Kroll

     

    Quelle: ID 47718263