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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuergesetz

    Einmalige Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Studierende und Fachschüler erhalten eine einmalige 200 EUR-Hilfe. Die Energiepreispauschale (EPP) soll Anfang 2023 an rund 3,4 Mio. Anspruchsberechtigte gezahlt werden. Hierfür wendet der Bund rund 680 Mio. EUR auf. Was ist nach dem vom Bundestag am 1.12.2022 beschlossenen Gesetz zu beachten?

     

    Hintergrund

    Steigende Energiekosten belasten Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen besonders stark: Deshalb hatte der Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung bereits im Rahmen des zweiten Entlastungspakets zur Abfederung der stark gestiegenen Energiepreise im Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl I 22, 749) eine (steuerpflichtige) EPP i. H. v. einmalig 300 EUR beschlossen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im September 2022 ausgezahlt haben und sich vom Bund erstatten lassen.

     

    • Tipp für die Praxis

    Anspruchsberechtigt sind bei der EPP alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielen. Der Anspruch ist am 1.9.2022 entstanden. Die EPP ist einkommensteuerpflichtig. Dabei galt grundsätzlich:

     

    Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis standen und in die Steuerklassen 1 bis 5 eingestuft sind, erhielten die EPP in der Regel im September 2022 durch den Arbeitgeber mit dem Lohn oder Gehalt ausgezahlt.

    Das galt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijob), sofern ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt abgibt und sie ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um das erste Dienstverhältnis handelt. In der Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers mindert die Pauschale die abzuführende Lohnsteuer. Zur Kennzeichnung, dass einem Arbeitnehmer die EPP ausgezahlt wurde, wird in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe E eingetragen. Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für Gewinneinkünfte (§ 13, § 15 oder § 18 EStG) für September 2022 festgesetzt worden, war diese Vorauszahlung um 300 EUR zu mindern. Betrug die Vorauszahlung weniger als 300 EUR, wurde sie auf 0 EUR gemindert.

     

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